Paragraphen in XI ZR 450/15
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1 | 565 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 450/15 BESCHLUSS vom 15. November 2016 in dem Rechtsstreit LG Mönchengladbach - 2 S 29/15 vom 09.09.2015; AG Mönchengladbach - Az. 36 C 536/14 vom 24.02.2015; Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2016 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, den Richter Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 9. September 2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 1.866,08 €
Joeres Derstadt Maihold Menges Dauber
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