Paragraphen in 4 StR 200/24
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 200/24 BESCHLUSS vom 18. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:180624B4STR200.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 30. Januar 2024 in Absatz 1 und 2 der Urteilsformel dahin berichtigt, dass a) der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kamen vom 28. Februar 2023, Az.: 15 Ds ‒ 922 Js 1131/22 ‒ 229/22 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. September 2023, Az.: 45 NBs ‒ 922 Js 1131/22-28/23 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten verurteilt ist, und b) die Anordnung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Kamen vom 28. Februar 2023, Az.: 15 Ds ‒ 922 Js 1131/22 ‒ 229/22 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. September 2023, Az.: 45 NBs ‒ 922 Js 1131/22-28/23 aufrechterhalten bleibt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Diebstahl unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kamen vom 28. Februar 2023, Az.: 15 Ds ‒ 922 Js 1131/22 ‒ 229/22 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. September 2023, Az.: 45 NBs ‒ 922 Js 1131/22-28/23 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zudem hat es die dort angeordnete Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat – abgesehen von der Tenorberichtigung – keinen Erfolg.
1. Der Senat hat den Urteilstenor ‒ der Anregung des Generalbundesanwalts folgend ‒ im Hinblick auf das offensichtlich unrichtige Datum des Urteils des Amtsgerichts Kamen berichtigt. Dieses ist am 28. Februar 2023 und nicht am 28. Februar 2013 ergangen.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch entnehmen, dass der Angeklagte mit Zueignungsabsicht gehandelt hat.
Quentin Dietsch Bartel Tschakert Scheuß Vorinstanz: Landgericht Arnsberg, 30.01.2024 ‒ II-4 KLs-412 Js 396/23-29/23
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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