• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 ARs 24/16

BUNDESGERICHTSHOF ARs 24/16 2 AR 300/15 BESCHLUSS vom 27. April 2016 in der Jugendstrafsache gegen Az.: (432 Ds) 264 Js 3743/15 (265/15) Jug Amtsgericht Tiergarten Az.: 503 Ds-605 Js 37407/15 Amtsgericht Gießen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:270416B2ARS24.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. April 2016 beschlossen:

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter Tiergarten vom 29. Oktober 2015 wird aufgehoben.

2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Tiergarten.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:

"Die Jugendgerichte der Amtsgerichte Gießen und Berlin-Tiergarten streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. […]

Die Voraussetzungen für eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben, denn diese setzt voraus, dass die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr., vgl. BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 2. September 2015 ging am 11. September 2015 (siehe Blatt 115 d. SA) bei dem Amtsgericht Tiergarten ein. Unter der Anschrift in Berlin war sie indes bereits seit dem 1. August 2015 nicht mehr gemeldet (siehe Blatt 133 d. A.). Im Übrigen erscheint eine Abgabe […] aus den vom Amtsgericht Gießen mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 aufgeführten Gründen auch nicht zweckmäßig (§ 12 Abs. 2 StPO)." Dem schließt sich der Senat an.

Fischer Appl Zeng Bartel Eschelbach

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 ARs 24/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 42 JGG
1 12 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 42 JGG
1 12 StPO

Original von 2 ARs 24/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 ARs 24/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum