Paragraphen in 5 StR 532/24
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 532/24 BESCHLUSS vom 18. November 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:181124B5STR532.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 ananlog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24. Mai 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.12 der Urteilsgründe wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit 22 tateinheitlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung und 22 tateinheitlichen Fällen der versuchten gefährlichen Körperverletzung verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 24.05.2024 - 6 KLs 302 Js 68548/23
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