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I ZB 90/15

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 90/15 BESCHLUSS vom 29. Juni 2017 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2017:290617BIZB90.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 7. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe: 1 Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 7. Juli 2016 als unzulässig verworfen und dabei den Streitwert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde auf 30 Mio. € festgesetzt. 2 Die gegen diese Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung der Antragstellerin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 3 I. Die Gegenvorstellung ist statthaft und auch sonst zulässig. 4 1. Im Hinblick auf den Ausschluss der Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist die Gegenvorstellung statthaft (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. August 2014 - IX ZR 189/10, juris Rn. 3). 5 2. Die Gegenvorstellung ist auch im Übrigen zulässig. 6 a) Die für die Einlegung der Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung der § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG geltende Frist von sechs Monaten ist gewahrt. Das gilt auch dann, wenn der Beschluss des Senats vom

7. Juli 2016 der Antragstellerin entsprechend dem Stempel auf dem von ihr unterzeichneten Empfangsbekenntnis bereits am 4. November 2016 zugegangen wäre und nicht erst, wie handschriftlich auf dem Empfangsbekenntnis eingetragen, am 10. November 2016. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin ist am 4. Mai 2017 und damit in jedem Fall innerhalb der Frist von sechs Monaten beim Bundesgerichtshof eingegangen.

b) Die Gegenvorstellung ist auch nicht wegen unrichtiger Parteibezeichnung des Rechtsbehelfsgegners unzulässig. Die Antragstellerin hat in der Gegenvorstellung die Antragsgegnerin als "S. GmbH & Co. KG" bezeichnet. Das entspricht der Parteibezeichnung der Antragsgegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren. Über das Vermögen der S. GmbH & Co. KG wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 1. Januar 2017 das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung angeordnet und A. G. zum Sachwalter bestellt. Bei angeordneter Eigenverwaltung bleibt der Schuldner passivlegitimiert (vgl. MünchKomm.InsO/Tetzlaff, 3. Aufl., § 270 Rn. 191). Das Rubrum ist lediglich um den Zusatz "in Eigenverwaltung" zu ergänzen.

c) Die Vorschrift des § 240 ZPO steht einer Entscheidung über die Gegenvorstellung der Antragstellerin nicht entgegen.

Nach § 240 Satz 1 ZPO wird im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Dies gilt auch bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - V ZB 93/06, NJW-RR 2007, 629 Rn. 6). Die Vorschrift des § 240 ZPO betrifft jedoch nur Verfahren, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtshängig sind (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, NJW-RR 2009, 566 Rn. 9; Beschluss vom

27. April 2010 - VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 240 Rn. 1). Danach wird etwa ein nach Eintritt der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitetes Kostenfestsetzungsverfahren durch Insolvenzeröffnung gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - VIII ZB 79/11, MDR 2012, 990). Anders liegt es bei einer erst nach Insolvenzeröffnung erhobenen Streitwertbeschwerde zu einem bereits vor Insolvenzeröffnung rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Für die Gegenvorstellung, die im Fall der Streitwertfestsetzung durch ein oberstes Bundesgericht an die Stelle der Streitwertbeschwerde tritt, gilt nichts anderes.

Dieses Ergebnis steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO. Sie soll dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit geben, sich auf die durch Insolvenz einer Partei eingetretene Veränderung der Sachlage einzustellen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - XII ZB 195/04, MDR 2006, 55 Rn. 16; BGH, MDR 2012, 990 Rn. 7). Bei einer Eigenverwaltung soll dem Insolvenzschuldner diese Möglichkeit eingeräumt werden (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 629 Rn. 8). Eine gesonderte Überlegungsfrist benötigt der Insolvenzschuldner bei einer erst nach Insolvenzeröffnung erhobenen Gegenvorstellung zu einer Streitwertfestsetzung nicht.

Im Streitfall wurde das Insolvenzverfahren am 1. Januar 2017 eröffnet. Die erst danach erhobene Gegenvorstellung wird von der Unterbrechungswirkung des § 240 Satz 1 ZPO nicht erfasst. Dahinstehen kann im Streitfall, ob Verfahren über Streitwertbeschwerden überhaupt nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen werden können (vgl. dazu OLG Neustadt, NJW 1965, 591; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 2 W 30/06, juris; Jaspersen in Vorwerk/ Wolf, BeckOK ZPO, 24. Edition, Stand 1. März 2017, § 240 Rn. 2.15; MünchKomm.ZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 240 Rn. 3).

II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Entgegen den Ausführungen der Gegenvorstellung war Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens neben Sicherungsmaßnahmen für die in Ziffer II des Antrags der Antragstellerin genannten Auskunfts-, Herausgabe- und Unterlassungsansprüche auch die Sicherung der der Antragstellerin im Schiedsspruch zugesprochenen und unter Ziffer I ihres Antrags aufgeführten Zahlungsansprüche.

Die Antragstellerin hat in der Rechtsbeschwerdebegründung vom 29. Januar 2016 beantragt, nach den Anträgen aus ihren Schriftsätzen vom 18. und 26. August 2015 zu erkennen. Der Schriftsatz vom 26. August 2015 (GA IV 69 bis 72) enthielt keine Anträge. Der Schriftsatz vom 18. August 2015 gab auf den Seiten 2 bis 9 unter I. die Ansprüche aus dem Schiedsspruch wieder, deren Vollstreckung durch die unter II. des Antrags aufgeführten Maßnahmen gesichert werden soll. Unter I.1. werden zunächst sechs Zahlungsansprüche für rückständige Lizenzgebühren im Gesamtwert von mehr als 115 Mio. € aufgeführt. Danach folgen unter II.2. die Herausgabe-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüche, die ebenfalls gesichert werden sollen. Das Oberlandesgericht hat diese Anträge auf den Seiten 5 bis 20 seines Beschlusses im Einzelnen wiedergegeben. Die Antragstellerin hat im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Beschränkung ihres Begehrens auf die Ansprüche gemäß Ziffer II der Anträge vom 18. August 2015 vorgenommen. Damit ist der gesamte Streitstoff aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts in die Rechtsbeschwerdeinstanz gelangt.

Die Antragstellerin hatte in ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Wert der vom Schiedsgericht zugesprochenen und gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO zu sichernden Ansprüche mit insgesamt 125 Mio. € bewertet. Sie macht nicht geltend, diese Wertangabe im weiteren Verfahren korrigiert zu haben.

Damit war Ausgangspunkt der Streitwertbemessung durch den Senat als Wert der Hauptsache der durch den Schiedsspruch zugesprochene Betrag von 125 Mio. €. Bei dem Antrag auf Sicherungsmaßnahmen handelt es sich um eine Maßnahme vorläufigen Rechtsschutzes, so dass dafür ein Wert von einem Drittel der Hauptsache angemessen erscheint. Im Hinblick auf die Streitwertbegrenzung nach § 22 Abs. 2 RVG, § 39 Abs. 2 GKG war jedoch der Höchstwert von 30 Mio. € anzusetzen.

Büscher Löffler Schaffert Schwonke Kirchhoff Vorinstanz: OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.08.2015 - 7 Sch 3/15 -

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Häufigkeit Paragraph
7 240 ZPO
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1 22 RVG
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