Paragraphen in 1 StR 58/16
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 58/16 BESCHLUSS vom 5. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2016:050416B1STR58.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 2. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird für den Fall 1 die Tagessatzhöhe der verhängten Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings hat es die Strafkammer versäumt, im Fall 1 der Urteilsgründe, in dem sie eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt hat, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80; Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 347/14).
Raum Graf Jäger Radtke Fischer
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