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KZR 22/18

BUNDESGERICHTSHOF KZR 22/18 BESCHLUSS vom 26. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:260219BKZR22.18.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2019 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Sunder beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. März 2018 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Rechtsstreit wirft nicht die Frage auf, ob eine Gemeinde "bei der Entscheidung über die Ordnung ihrer Wasserversorgung" als Unternehmen handelt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihre Absicht bekanntgemacht, ein wettbewerbliches Verfahren zur Versorgung des Stadtgebiets mit (Gas und) Wasser durchzuführen, und in der Folge eine Auswahlentscheidung zugunsten der W. GmbH getroffen. Es hat angenommen, dass die - als Anbieterin der Wegerechte als Unternehmen handelnde - Klägerin dabei die Beklagte im Wettbewerb um die nachgefragte Konzession unbillig behindert habe. Es ist jedoch nicht zweifelhaft und bedarf daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Gemeinde an das Verbot einer Diskriminierung oder unbilligen Behinderung der Bewerber gebunden ist, wenn sie in Ausübung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts die Wasserversorgung nicht hoheitlich ausgestaltet, sondern eine privatrechtliche Konzession in einem wettbewerblichen Verfahren vergibt. Ungeklärte Fragen des Unionsrechts stellen sich in diesem Zusammenhang nicht, so dass auch keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV veranlasst ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 2.733.000 €

Meier-Beck Bacher Raum Sunder Kirchhoff Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 20.10.2014 - 3 O 328/13 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.03.2018 - VI-2 U (Kart) 6/16 -

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Paragraphen in KZR 22/18

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1 267 AEUV
1 97 ZPO
1 543 ZPO
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