Paragraphen in 5 StR 152/14
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 152/14 BESCHLUSS vom 2. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. November 2013 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei weiteren Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Begründung der Schuldspruchänderung nimmt der Senat Bezug auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Mai 2014.
Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
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