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20 W (pat) 9/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 9/14 Verkündet am 27. März 2017

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2010 043 010 …

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Ing. Gottstein, die Richterin Dorn sowie den Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny BPatG 154 05.11 beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. November 2013 wird aufgehoben und das Patent 10 2010 043 010 auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentanspruch 1, dem DPMA als Hilfsantrag überreicht in der mündlichen Anhörung am 26. November 2013,

Patentansprüche 2 bis 4, die den erteilten Patentansprüchen 3 bis 5 entsprechen,

Beschreibung und Zeichnung wie Patentschrift.

Gründe I.

Auf die am 27. Oktober 2010 beim Deutschen Patent- und Markemamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung 10 2010 043 010 ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 03 K vom 8. November 2011 das Patent mit der Bezeichnung

„Induktiver Näherungsschalter“

erteilt worden. Die Patenterteilung ist am 15. März 2012 im Patentblatt veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent hat die Einsprechende am 15. Juni 2012 Einspruch erhoben, der sich auf die Widerrufsgründe der mangelnden Offenbarung und Nichtausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) sowie der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) stützt. Die Einsprechende hat sich zur Begründung der fehlenden Patentfähigkeit auf folgende Druckschriften gestützt:

D1 DE 10 2010 031 142 A1 D2 DE 102 50 846 A1 D3 DE 699 17 030 T2 D4 Publikation „Study of magnetic sensors for pulsed eddy current techniques“, G.Y. Tian und A. Sophian, lnsight Vol. 47 No, 5. May 2005. D5 Publikation „Magnetoresistive Sensors for Nondestructive Evaluation“,

Albrecht Jander, Carl Smith, Robert Schneider, 2005. D6 Publikation „Giant Magnetoresistance-Based Eddy—Current Sensor“,

Theodor Dogaru and Stuart T. Smith, lEEE Transactions on Magnetics, Volume 37, No. 5. September 2001.

Zum weiteren Stand der Technik verweist sie noch auf die im Prüfungsverfahren bereits berücksichtigten Dokumente:

P1 DE 198 24 510 A1 P2 EP 0 179 384 A2 P3 US 3 315 142 A P4 DE 100 03 913 A1 Im Beschluss der Patentabteilung ist als P5 noch die Norm „DIN EN 60947-5-2; ICS 29.130.20. Niederspannungsschaltgeräte“ zitiert.

Mit am Ende der Anhörung vom 26. November 2013 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 56 des DPMA das Patent widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 dem zuständigen Fachmann ausgehend von der Druckschrift P4 unter Anwendung der Lehre der Druckschrift D2 nahe gelegt sei. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag sei dem Fachmann ausgehend von dem aus der Druckschrift P4 bekannten induktiven Näherungsschalter insofern nahe gelegt, als er die allgemein bekannte Wirkung des dort offenbarten Ganzmetallgehäuses als Tiefpass ausnütze und in Anwendung rein fachlicher Überlegungen den aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift D2 bekannten Magnetfeldsensor zur Anwendung bringe.

Der begründete Beschluss wurde der Patentinhaberin am 21. Dezember 2013 zugestellt.

Hiergegen wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer am 16. Januar 2014 eingelegten Beschwerde.

Die Bevollmächtigten der Patentinhaberin beantragen,

den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. November 2013 aufzuheben und das Patent 10 2010 043 010 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,

hilfsweise,

das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1, dem DPMA als Hilfsantrag überreicht in der mündlichen Anhörung am 26. November 2013, Patentansprüche 2 bis 4, die den erteilten Patentansprüchen 3 bis 5 entsprechen,

Beschreibung und Zeichnung wie Patentschrift.

-5Der Bevollmächtigte der Einsprechenden beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der erteilten als auch in der hilfsweise verteidigten Fassung für nicht patentfähig, da er dem Fachmann durch die Druckschriften P4 und D2 in Verbindung mit dem durch die Publikation D4 belegten Fachwissen nahe gelegt sei. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

An den erteilten Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 an, bezüglich derer auf die Patentschrift verwiesen wird.

-6Der Patentanspruch 1 in der hilfsweise verteidigten Fassung lautet:

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Patentansprüche 2 bis 4 an, bezüglich derer ebenfalls auf den Akteninhalt verwiesen wird.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents in der gemäß Hilfsantrag beantragten Fassung. 1. Der Patentgegenstand betrifft einen induktiven Näherungsschalter, der als berührungslos arbeitendes elektronisches Schaltgerät vor allem in der Automatisierungstechnik eingesetzt werde. Ein derartiger Näherungsschalter enthalte eine Sendespule, die, von einem Oszillator angesteuert, ein elektromagnetisches Manetfeld erzeuge, das von einem metallischen Auslöser beeinflusst werde. Die dabei entstehenden Amplituden und/oder die Frequenzänderung des Magnetfeldes würden ausgewertet und bei Überschreiten eines Schwellwerts eine elektronische Schaltstufe steuern. Im Hinblick auf die Ansteuerung der Sendespule sei es bekannt, diese mit kräftigen, meist rechteckförmigen Spannungsbzw. Stromimpulsen zu beaufschlagen und den durch die im metallischen Auslöser hervorgerufenen Wirbelströme ausgelösten Echoimpuls auszuwerten (vgl. B3-Schrift , Abs. [0001]). Eine darauf basierende Anordnung sei in der DE 100 03 913 A1 (im Verfahren als Druckschrift P4 geführt) gezeigt, bei der das Differenzsignal der beiden Empfangsspulen ausgewertet werde (vgl. B3-Schrift, Abs. [0002]). Da ein geschlossener Schwingkreis bzw. ein geschlossener Spulenstromkreis eines induktiven Näherungsschalters naturgemäß nur wenig Energie abstrahle, sei die Reichweite der Wechselwirkung mit dem metallischen Auslöser (Target) auf das Nahfeld beschränkt. Dieses Problem verschärfe sich bei induktiven Ganzmetallschaltern, weil hier durch die metallische Gehäusewand hindurch gemessen werden müsse. Weiterhin würden die Sensoreigenschaften erheblich durch die Einbaulage in einer metallischen oder in einer nichtmetallischen Halterung beeinflusst (vgl. B3-Schrift, Abs. [0003]). Als wesentlicher Nachteil der bekannten technischen Lösungen werde neben der geringen Reichweite auch gesehen, dass die Empfangsspule aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften lediglich die Änderungen der im Target induzierten Wirbelströme nachweisen könne (vgl. B3Schrift, Abs. [0004]). Es sei daher Aufgabe der Erfindung, den Stand der Technik weiter zu entwickeln. Insbesondere bei Ganzmetallschaltern solle die Energieausbeute und damit auch die Reichweite erheblich verbessert werden (vgl. B3-Schrift, Abs. [0005]).

Der erteilte Patentanspruch 1 lässt sich in folgende Merkmale gliedern:

1.1 Induktiver Näherungsschalter mit einer Pulsschaltung (1) die eine Sendespule (2) ansteuert,

1.2 mit einer Empfangseinheit (3) und einer Auswerteschaltung (4), 1.3 wobei mit Hilfe der Sendespule (2) ein gepulstes Primär-Magnetfeld (5)

erzeugt wird, 1.4 das in einem Target (6) einen Wirbelstrom hervorruft, der ein veränderliches Sekundär-Magnetfeld (7) zur Folge hat, 1.5 das in der Empfangseinheit (3) ein Empfangssignal (8) hervorruft und von der Auswerteschaltung (4) in ein binäres Ausgangssignal umgewandelt wird, dadurch gekennzeichnet, dass 1.6 die Empfangseinheit (3) einen Magnetfeldsensor (9) aufweist, der das gesamte vom Target (6) beeinflusste Sekundär-Magnetfeld (7) mit seinen niederfrequenten Spektralanteilen auswertet.

Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 umfasst die Merkmale 1.1 bis 1.5 des erteilten Patentanspruchs 1 und unterscheidet sich von diesem durch die sich daran anschließenden Merkmale

1.6H die Empfangseinheit (3) zwei in Differenzschaltung betriebene Magnetfeldsensoren (9) aufweist, die das gesamte vom Target (6) beeinflusste Sekundär-Magnetfeld (7) mit seinen niederfrequenten Spektralanteilen auswerten,

1.7H dass der induktive Näherungsschalter als induktiver Ganzmetallschalter ausgebildet ist, wobei das das Gehäuse als Tiefpass mit einer Grenzfrequenz von ca. 100 kHz wirkt,

1.8H wobei der spektrale Schwerpunkt der Auswertung unterhalb 100 kHz liegt.

2. Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 enthält die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 2 und findet im Weiteren seinen Niederschlag in den Absätzen [0009] (Differenzschaltung) und [0007] (Tiefpass mit einer Grenzfrequenz von ca. 100 kHz) der Patentschrift.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist daher zulässig.

3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung, der mit der Entwicklung von induktiven Näherungsschaltern befasst ist.

4. Zur Patentfähigkeit der erteilten Fassung Der „Induktive Näherungsschalter“ nach dem erteilten Patentanspruch 1 gilt als nicht mehr neu (§ 3 PatG).

Die Druckschrift D2 betrifft eine Positionssensoranordnung, bspw. zur Bestimmung der Position eines in einem Gehäuse beweglichen Kolbens. Mit der Positionssensoranordnung soll ein Schaltsignal generiert werden, wenn der Kolben sich in einem bestimmten Abstand an die Empfängereinrichtung der Positionssensoranordnung angenähert hat (vgl. D2, Abs. [0049], letzter Satz). Wie in der Figur 5 dargestellt, besteht die Positionssensoranordnung aus einer Sendereinrichtung 58, die ein Magnetfeld aussendet, und einer Empfängereinrichtung 60, die sich wiederum aus zwei Empfängerelementen 62 und 64 zusammensetzt (vgl. D2, Abs. [0081]), die als Magnetfeldsensoren ausgebildet sein können und in Differenzschaltung betrieben werden (vgl. D2, Anspruch 21). Für den Betrieb der Positionssensoranordnung kann es vorgesehen sein, dass die Sendereinrichtung, die eine Spule enthält, gepulst betrieben wird und eine Auswerteeinrichtung eine Impulsantwort auswertet (vgl. D2, Abs. [0023], [0054], [0064] letzter Satz, Ansprüche 15 und 16). Die Frequenz des Sendersignals ist dabei so gewählt, dass das Sendersignal die Wände des Gehäuses 14 durchdringen kann, d. h. keine erhebliche Abschwächung aufgrund des Skineffektes eintritt (vgl. D2, Abs. [0054], Anspruch 6). Aus dieser Vorgabe schließt der Fachmann unmittelbar darauf, dass nur nieder- frequente Signale ausgesendet und demnach nur niederfrequente Spektralanteile ausgewertet werden.

Die Druckschrift D2 realisiert mithin folgende Merkmale:

- Induktiver Näherungsschalter mit einer Pulsschaltung die eine Sendespule ansteuert (vgl. Fig. 1, 26 i. V. m. Abs. [0023], [0054], Ansprüche 15 und 16) (M1.1)

- mit einer Empfangseinheit (vgl. Fig. 1, 20 oder Fig. 5, 60) und einer Auswerteschaltung (Fig. 1, 26) (M1.2),

- wobei mit Hilfe der Sendespule ein gepulstes Primär-Magnetfeld erzeugt wird (vgl. Abs. [0023], [0054], [0066], Ansprüche 15 und 16) (M1.3),

- das in einem Target einen Wirbelstrom hervorruft, der ein veränderliches Sekundär-Magnetfeld zur Folge hat (resultiert unmittelbar aus der Beaufschlagung des Kolbens mit dem Primär-Magnetfeld) (M1.4),

- das in der Empfangseinheit ein Empfangssignal hervorruft und von der Auswerteschaltung in ein Schaltsignal (  binäres Ausgangssignal) umgewandelt wird (vgl. Abs. [0023], [0049], letzter Satz) (M1.5).

- die Empfangseinheit einen Magnetfeldsensor aufweist, der das gesamte vom Target beeinflusste Sekundär-Magnetfeld mit seinen niederfrequenten Spektralanteilen auswertet (vgl. Abs. [0054], Anspruch 6) (M1.6).

Die Druckschrift D2 offenbart mithin einen „Induktiven Näherungsschalter“, der alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 aufweist.

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist daher mangels Neuheit nicht bestandsfähig.

5. Zur Patentfähigkeit der hilfsweise beantragten Fassung

5.1 Der beanspruchte „Induktive Näherungsschalter“ in der hilfsweise beantragten Fassung gilt als neu (§ 3 PatG), denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften beschreibt einen solchen, dessen Gehäuse gemäß dem Merkmal 1.7H als Tiefpass mit einer Grenzfrequenz von ca. 100 kHz wirkt.

5.2 Der beanspruchte „Induktive Näherungsschalter“ in der hilfsweise beantragten Fassung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG), denn keine der im Verfahren genannten Druckschriften enthält Hinweise oder Anregungen, das Gehäuse desselben so zu dimensionieren, dass es als Tiefpassfilter mit einer Grenzfrequenz von ca. 100kHz wirkt.

5.2.1 Die Druckschrift D2 offenbart zwar einen „Induktiven Näherungsschalter“, der neben den Merkmalen 1.1 bis 1.5 auch eine Empfangseinheit (3) mit zwei in Differenzschaltung betriebenen Magnetfeldsensoren (9) lehrt, die das gesamte vom Target (6) beeinflusste Sekundär- Magnetfeld (7) mit seinen niederfrequenten Spektralanteilen auswertet (vgl. D2, Abs. [0054], Anspruch 6) (M1.6H), allerdings sind die den „Induktiven Näherungsschalter“ bildenden Komponenten erkennbar nicht in einem Gehäuse eingehaust, sondern an den Wänden des (Kolben-) Gehäuses 14 lokalisiert. Da folglich ein separates Gehäuse für die Komponenten des „Induktiven Näherungsschalters“ nicht ausgewiesen ist, fehlen jegliche Ansatzpunkte für die Weiterbildung eines Gehäuses im anspruchsgemäßen Sinne der Merkmale M1.7H und 1.8H. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist somit durch die Druckschrift D2 weder angeregt noch dem Fachmann nahe gelegt.

5.2.2 Die Druckschrift P4 offenbart zwar, von der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin unbestritten, einen „Induktiven Näherungsschalter“, der in ein Ganzmetallgehäuse (schließt der Fachmann aus P4, Sp. 15, Z. 10 -11) eingehaust ist (Merkmale M1.1 - M1.5 und 1.7Hteilw.). Die dortige Empfangseinheit enthält aber zwei in Differenzschaltung betriebene Sekundärspulen (vgl. P4, Abs. [0056]) und keine Magnetfeldsensoren (M1.6H). Die aus der Druckschrift P4 vorbekannte Schaltungsanordnung ist daher für die Detektion niederfrequenter Magnetfelder nicht ausgelegt. Auch werden hinsichtlich der übertragungstechnischen Eigenschaften des Ganzmetallgehäuses keine dezidierten Angaben gemacht (M1.7HRest und M1.8H). Der „Induktive Näherungsschalter“ des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist somit durch die Druckschrift P4 weder angeregt noch dem Fachmann nahe gelegt.

5.2.3 Der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin mag zwar darin zuzustimmen sein, dass der Fachmann bei einem „Induktiven Näherungsschalter“ nach der Druckschrift P4, angeregt durch die Lehre der Druckschrift D2 und im Hinblick auf den Vorteil einer dadurch möglichen Erweiterung des Detektionsbereichs auf niederfrequente Felder hin, einen Austausch der Sekundärspulen durch Magnetfeldsensoren vornehmen wird. Eine gleichzeitige Ausbildung des Gehäuses derart, dass dadurch ein Tiefpass mit einer dezidierten Grenzfrequenz von ca. 100kHz realisiert wird, geht mit dieser Maßnahme aber nicht einher.

Auch die Argumentation der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin, dass der Fachmann mit der Angabe in der Druckschrift D2, wonach die Frequenz des Sendersignals so zu wählen ist, dass das Sendersignal die Wände des (Kolben-)Gehäuses 14 durchdringen kann, d. h. keine erhebliche Abschwächung aufgrund des Skineffektes eintritt (vgl. D2, Abs. [0054], Anspruch 6), auf die Tiefpasseigenschaften von Metallen hingewiesen wird, und er allein schon deshalb zu den anspruchsgemäßen Maßnahmen hingeleitet werde, vermag nicht zu überzeugen, da der Fachmann daraus noch nicht die Erkenntnis gewinnt, dass es vorteilhaft ist, das Gehäuse als Tiefpass mit der anspruchsgemäßen Grenzfrequenz von ca. 100kHz auszubilden. Auch die Miteinbeziehung der in der Publikation D4 angegebenen Bandbreitenangabe von 65 kHz (vgl. Table 1, Manufacturer's data) kann das Zugrundeliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht in Frage stellen, da sich der in der Druckschrift D4 aufgelistete Wert auf die Bandbreite des Sensorelements an sich bezieht und Gehäuseaspekte nicht angesprochen sind.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab als die Vorgenannten und haben daher bei der Beurteilung des Zugrundeliegens einer erfinderischen Tätigkeit keine Rolle gespielt.

5.3. Die auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 (vormals erteilte Ansprüche 3 bis 5) sind ebenfalls patentfähig. Sie betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag.

Das Patent war daher in der Fassung gemäß Hilfsantrag beschränkt aufrechtzuerhalten.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).

Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.

Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;

2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;

3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben

(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).

Dr. Mayer Gottstein Dorn Dr. Wollny Me

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