X ZR 146/23
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 146/23 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: JNEU:
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit ja nein ja ja Verkündet am: 27. August 2024 Wieseler Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 3 Die Notwendigkeit der Enteisung eines Flugzeugs vor dem Start ist jedenfalls an Flughäfen und in Zeiträumen, in denen mit winterlichen Temperaturen zu rechnen ist, kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO.
ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Es entspricht in der Regel billigem Ermessen im Sinne von § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, wenn er schon vor Rechtshängigkeit mit der Erhebung naheliegender Einwendungen oder Einreden rechnen musste, etwa der Berufung auf eine Kürzung nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO.
BGH, Urteil vom 27. August 2024 - X ZR 146/23 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf ECLI:DE:BGH:2024:270824UXZR146.23.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Hoffmann, die Richterin Dr. Marx, den Richter Dr. Crummenerl und die Richterin Dr. von Pückler für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2023 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im nachfolgend ersichtlichen Umfang aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2022 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 300 Euro nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Die Kosten erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch.
Die Zedentin verfügte über eine bestätigte Buchung für einen Flug von Minneapolis über Amsterdam nach Düsseldorf. Der von der Beklagten durchgeführte Flug von Minneapolis nach Amsterdam sollte planmäßig am 5. Dezember 2021 um 21:20 Uhr (Ortszeit) starten und am Tag darauf um 12:15 Uhr (Ortszeit) landen. Wegen einer erforderlichen Enteisung in Minneapolis startete das Flugzeug verspätet und erreichte Amsterdam um 12:51 Uhr (Ortszeit). Die Zedentin versäumte ihren Anschlussflug und erreichte Düsseldorf mit einer Verspätung von 3 Stunden und 51 Minuten.
Die Klägerin forderte die Beklagte außergerichtlich zur Zahlung einer Ausgleichsleistung auf. Die Beklagte berief sich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO und lehnte eine Zahlung ab.
Die Klägerin hat ursprünglich auf Zahlung von 600 Euro nebst Zinsen geklagt. In ihrer Klageerwiderung berief sich die Beklagte ergänzend auf eine Kürzung um 50 % nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 300 Euro für in der Hauptsache erledigt.
Das Amtsgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme zur Zahlung von 600 Euro nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch in Höhe von 300 Euro nebst Zinsen weiter. Ferner beantragt sie, der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist nur hinsichtlich des noch geltend gemachten Zahlungsanspruchs begründet. Insoweit führt sie zur Verurteilung der Beklagten im beantragten Umfang.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, da die Beklagte sich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO berufen könne.
Die eine Enteisung erforderlich machende Wetterlage am 5. Dezember 2021 gehöre zu den nicht mit der Durchführung des betreffenden Fluges zu vereinbarenden Wetterbedingungen im Sinne von Erwägungsgrund 14 der Verordnung und stelle einen außergewöhnlichen Umstand dar. Dies entspreche dem durch die Verordnung verfolgten Zweck, ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste sicherzustellen, da keine Anreize für die Luftfahrtunternehmen geschaffen werden sollten, erforderliche Maßnahmen wie die Enteisung eines Flugzeugs zu unterlassen, indem sie der Aufrechterhaltung und der Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwert einräumten als deren Sicherheit.
Die Enteisung des Flugzeugs stelle im Streitfall auch kein Vorkommnis dar, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Beklagten als Luftfahrtunternehmen und von der Beklagten beherrschbar gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei für das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO entscheidend, ob ein allgemein auftretendes Problem vorliege, welches nicht nur das einzelne verspätete Flugzeug betreffe, und ob der Vorgang von einem Dritten wie etwa dem Betreiber des Flughafens alleine verwaltet werde. Im Streitfall sei die Enteisung allein durch den Flughafenbetreiber organisiert worden und eine Vielzahl von Flugzeugen sei von der Enteisung betroffen gewesen, so dass es zu einem Stau gekommen sei. Die Beklagte habe keine Möglichkeit gehabt, die Enteisung zu beschleunigen.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei der Beklagten ein Verhalten der Mitarbeiter des Flughafens nicht nach § 278 BGB zuzurechnen. Eine solche Zurechnung liefe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zuwider, wonach zwischen Ausübung von Tätigkeiten durch Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens oder durch Dritte zu unterscheiden sei.
Der Beklagten sei auch kein Organisationsverschulden wegen Nichtberücksichtigung der Enteisungszeit im Flugplan vorzuwerfen. Angesichts der Abhängigkeit vom jeweiligen Wetter und der Entscheidung des Piloten könne nicht auf die stete Erforderlichkeit einer Enteisung geschlossen werden. Auch müsse eine Zeitreserve nicht so groß bemessen sein, dass auch außergewöhnliche Umstände abgefangen würden.
Die Möglichkeit einer Umbuchung der Zedentin auf andere Flugverbindungen sei nicht ersichtlich.
Die Klägerin habe auch die Kosten des für erledigt erklärten Teils zu tragen, weil ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nicht bestehe.
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in der Hauptsache nicht stand.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszahlung aus abgetretenem Recht nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FluggastrechteVO verneint.
1. Die Zedentin hat das Endziel in Düsseldorf mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreicht. Dies steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einer Annullierung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO gleich (vgl. nur EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-11/11, NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rn. 47 - Folkerts).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet die Notwendigkeit der Enteisung im Streitfall keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO.
Als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Vorkommnisse anzusehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist von Fall zu Fall zu beurteilen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 23. März 2021 - C-28/20, NJW-RR 2021, 560 Rn. 23 - Airhelp; Urteil vom 7. Juli 2022 - C-308/21, NJW-RR 2022, 1573 Rn. 20 - SATA International - Azores Airlines).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht es für die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands danach nicht aus, dass ein Problem aufgetreten ist, welches nicht nur ein einzelnes Flugzeug betroffen hat.
Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass außergewöhnliche Umstände auch im Hinblick auf solche Vorgänge vorliegen können, die grundsätzlich zur normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens gehören, etwa das Betanken des Flugzeugs oder die Verladung von Gepäck, wenn dabei ein Problem auftritt, das auf außergewöhnlichen Umständen beruht, wie etwa auf einem allgemeinen Ausfall des Versorgungssystems oder einem allgemeinen Mangel an Personal, das vom Betreiber des Flughafens verwaltet wird (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 - C-308/21, NJW-RR 2022, 1573 Rn. 22 f. - SATA International - Azores Airlines SA; Urteil vom 16. Mai 2024 - C-405/23, NJW 2024, 1865 = EuZW 2024, 678 Rn. 23 f. - Touristic Aviation Services Ltd).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht es für die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands in solchen Fällen jedoch nicht aus, dass eine Vielzahl von Flugzeugen von dem in Rede stehenden Problem betroffen ist. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass es sich um ein tatsächlich nicht beherrschbares externes Ereignis handelt. Unter diesen Begriff fallen Ereignisse, die vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind, weil sie auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten, etwa eines anderen Luftfahrtunternehmens oder einer öffentlichen oder privaten Stelle, zurückgehen, die in den Flugoder den Flughafenbetrieb eingreifen (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 - C-308/21, NJW-RR 2022, 1573 Rn. 25 - SATA International - Azores Airlines SA; Urteil vom 16. Mai 2024 - C-405/23, NJW 2024, 1865 = EuZW 2024, 678 Rn. 25 - Touristic Aviation Services Ltd).
3. Bei Anlegung dieses Maßstabs beruht die Verspätung im Streitfall nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO.
Wie die Revision zu Recht geltend macht und auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, gehört die Enteisung eines Flugzeugs bei winterlichen Temperaturen grundsätzlich zur normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens.
Die Enteisung eines Flugzeugs vor dem Start dient der Gewährleistung eines technisch einwandfreien und betriebssicheren Zustands des Flugzeugs (BGHS Wien, Urteil vom 12. Oktober 2015 - 16 C 194/15v-12, BeckRS 2016, 81341 Rn. 28; Schmid (Anm.), RRa 2011, 241, 244; Führich, RRa 2012, 166, 169; Marti, Fluggastrechte gemäss der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, 2016, 212). Ein solcher Vorgang ist jedenfalls an Flughäfen und in Zeiträumen, in denen mit winterlichen Temperaturen zu rechnen ist, nicht außergewöhnlich.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellen Verzögerungen bei der Enteisung nicht schon dann einen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn eine Vielzahl von Flugzeugen davon betroffen ist und das Luftfahrtunternehmen keinen Einfluss auf den Enteisungsvorgang hat.
Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Einordnung als externes Ereignis im oben genannten Sinne allerdings auch bei Vorgängen in Betracht, die häufig auftreten (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 - C-308/21, NJW-RR 2022, 1573 Rn. 25 - SATA International - Azores Airlines SA; Urteil vom 16. Mai 2024 - C-405/23, NJW 2024, 1865 = EuZW 2024, 678 Rn. 25 - Touristic Aviation Services Ltd; BGH, Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 Rn. 16). Als Naturereignis oder als Handlung eines Dritten, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreift, können solche Vorgänge aber nur dann angesehen werden, wenn sie - ungeachtet der Häufigkeit, mit der sie auftreten können - einen Umstand bilden, der außerhalb dessen liegt, was als normale Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens anzusehen ist. Winterliche Flugbedingungen sind danach jedenfalls an Flughäfen und in Zeiträumen, in denen mit solchen Bedingungen typischerweise zu rechnen ist, nicht als Naturereignis anzusehen.
Im Streitfall hat das Berufungsgericht festgestellt, dass ein Flugzeug, das im Dezember von Minneapolis aus startet, nicht immer enteist werden muss. Die Notwendigkeit einer Enteisung hängt vielmehr vom jeweiligen Wetter und von der Entscheidung des Piloten ab.
Daraus ergibt sich, dass die Notwendigkeit einer Enteisung unter den für den Streitfall maßgeblichen Umständen einen Umstand darstellt, mit dem typischerweise zu rechnen war. Folglich liegt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO vor.
III. Der Senat kann abschließend entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich aus den oben aufgezeigten Gründen, dass die im Streitfall eingetretene große Ankunftsverspätung nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO beruhte. Sonstige Ereignisse, die als außergewöhnlicher Umstand zu bewerten sein könnten, sind dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen.
Damit ist der Klageanspruch in dem noch geltend gemachten Umfang begründet.
IV. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV besteht kein Anlass.
Wie oben dargelegt wurde, sind die für die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO entscheidenden Gesichtspunkte durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelfall erfüllt sind, unterliegt der Beurteilung durch die nationalen Gerichte.
V. Soweit sich die Revision gegen die auf der Grundlage von § 91a ZPO getroffene Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Greift der Revisionskläger mit der unbeschränkt zulässigen Revision nicht nur die Hauptsacheentscheidung, sondern zugleich eine vom Berufungsgericht hinsichtlich eines anderen Teils des Streitgegenstands gemäß § 91a Abs. 1 ZPO getroffene Kostenentscheidung an, ist die Revision insgesamt statthaft. Sie kann hinsichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung aber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 91a ZPO verkannt habe (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Rn. 24; Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 16 - Planfreigabesystem; Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WRP 2020, 1435 Rn. 34 - Schienenkartell IV).
Wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, hat das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 91a ZPO hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes vorliegen. Einer inhaltlichen Überprüfung ist die von ihm insoweit getroffene Kostenentscheidung im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zugänglich.
2. Ob eine weitergehende Überprüfung zulässig oder geboten ist, wenn sich die mit der Revision angegriffene Entscheidung in der Hauptsache als unzutreffend erweist und die auf der Grundlage von § 91a ZPO getroffene Kostenentscheidung auf derselben Erwägung beruht wie die Entscheidung zur Hauptsache, kann offenbleiben.
Die vom Berufungsgericht nach § 91a ZPO getroffene Kostenentscheidung erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.
In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die erstmalige Geltendmachung einer Kürzung nach Art. 7 Abs. 2 FluggastrechteVO nach Rechtshängigkeit ebenso wie die erstmalige Geltendmachung der Verjährungseinrede (dazu BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, BGHZ 184, 128 = NJW 2010, 2422 Rn. 26) zu einer Erledigung des Rechtsstreits führt.
Selbst wenn dies zu bejahen wäre, entspricht es in der Regel billigem Ermessen im Sinne von § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, wenn er schon vor Rechtshängigkeit mit der Erhebung einer Einwendung oder Einrede rechnen musste.
Die zuletzt genannten Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
Die Beklagte hat sich vorprozessual zwar nicht auf ein Kürzungsrecht berufen. Dem Umstand, dass die Beklagte den geltend gemachten Anspruch schon dem Grunde nach als unbegründet zurückgewiesen hat, musste die auf die Geltendmachung von Fluggastrechten spezialisierte Klägerin jedoch entnehmen, dass die Beklagte gegebenenfalls auch andere naheliegende Einwendungen oder Einreden gegen den Anspruch erheben würde. Dazu gehörte die Berufung auf eine Kürzung nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO, weil sich die Ankunftsverspätung im Streitfall zwar auf mehr als drei, aber auf weniger als vier Stunden belief.
VI. Die Kostentscheidung beruht hinsichtlich des nicht erledigten Teils des Streitgegenstands auf § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich des Revisionsverfahrens insgesamt auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Angriff der Revision gegen die nach § 91a ZPO getroffene Kostenentscheidung des Berufungsgerichts führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 1995 - XII ZB 29/95, NJW-RR 1995, 1089, 1090).
Bacher Richter am Bundesgerichtshof Hoffmann ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben Bacher Crummenerl von Pückler Marx Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.2022 - 37 C 119/22 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.10.2023 - 22 S 2/23 -