Paragraphen in 2 StR 207/25
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1 | 244 | StPO |
1 | 261 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 207/25 URTEIL vom 21. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes ECLI:DE:BGH:2025:210525U2STR207.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 2025, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges,
die Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Meyberg, Dr. Zimmermann, die Richterin am Bundesgerichtshof Herold,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. November 2024 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. 2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Am Abend des 9. Mai 2023 klingelte der Angeklagte am Wohnhaus des vom Tatopfer bewohnten Einfamilienhauses. Er war mit einem schwarzen Anzug und Latexhandschuhen bekleidet, hielt einen Laptop in der Hand und fragte, ob es Probleme mit dem Internet gebe. Als dies vom Geschädigten und einem zu diesem Zeitpunkt anwesenden IT-Techniker verneint wurde, ging der Angeklagte zunächst weg, klingelte aber wenige Minuten später erneut. Nachdem der Geschädigte, der sich keines Angriffs versah, die Tür geöffnet hatte, hob der Angeklagte blitzschnell ein mitgeführtes und zunächst verborgen gehaltenes Messer mit mindestens 20 Zentimeter langer Klinge über seinen Kopf, sprang damit auf den Geschädigten zu und stach von oben herab in Richtung von dessen Oberkörper. Er traf indes nicht, was allein daran lag, dass der Geschädigte und der hinzugeeilte IT-Techniker die Haustür soweit zudrücken konnten, dass der Angeklagte nicht in das Haus gelangte. Es gelang ihm trotz erheblicher Kraftanstrengungen auch in der Folgezeit nicht, die Türe aufzustoßen. Er erkannte, dass er die Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht würde beenden können, und verließ den Tatort.
2. Die Strafkammer hat die Tat des Angeklagten als versuchten Heimtückemord gewertet. Nicht festzustellen vermochte sie, ob der Angeklagte sein gut situiertes Opfer töten oder dieses ausrauben oder ob er seine Kampfkünste ausprobieren wollte. Als erwiesen sah sie an, dass der Angeklagte jedenfalls für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, den Geschädigten tödlich zu verletzen, wobei er bewusst ausnutzte, dass sich der Geschädigte keines Angriffs versah und aufgrund dessen wehrlos war.
3. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei nicht erheblich eingeschränkt gewesen. Zwar leide der Angeklagte an einer komplexen Persönlichkeitsstörung, die das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung erfülle (Traumafolgestörung aufgrund seiner Missbrauchserfahrung). Diese habe sich aber nicht auf die Tatbegehung ausgewirkt.
II.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Den Verfahrensrügen bleibt der Erfolg versagt; sie sind jedenfalls unbegründet.
a) Soweit die Revision mit der Rüge einer Verletzung des § 261 StPO vorbringt, die festgestellte Angriffsweise des Beschwerdeführers stehe im Widerspruch dazu, dass auf in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort im oberen Bereich der Haustür keine Spuren vom Einsatz eines Messers erkennbar seien, unternimmt sie den revisionsrechtlich unbehelflichen Versuch einer eigenen Interpretation des festgestellten Tatgeschehens und belegt nicht, dass sich die Strafkammer zu weitergehender Erörterung des in die Hauptverhandlung eingeführten Spurenberichts hätte gedrängt sehen müssen.
b) Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist entgegen dem Revisionsvorbringen nicht dadurch verletzt, dass eine erneute Vernehmung von Tatopfer und IT-Techniker unterblieb, obgleich der Beschwerdeführer nach deren Einvernahme ein abweichendes Geschehen an der Haustür geschildert hatte. Dass und wie sich der Angeklagte nach der Einvernahme der beiden Zeugen – an das Beweisergebnis angepasst – geäußert hat, begründet hier keinen Grund, der zu erneuter Zeugeneinvernahme hätte drängen müssen.
2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erbracht. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch, sie sind insbesondere nicht lückenhaft.
Auch die Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts hält – entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts – rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass und warum es der Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen, er habe sich mit dem Messer gegen sexuell anzügliches Verhalten seines Tatopfers zur Wehr gesetzt, keinen Glauben schenkt. Es hat ferner sachverständig beraten und auf tragfähiger Grundlage ausgeschlossen, der Angeklagte könnte bedingt durch seine Persönlichkeitsstörung fälschlich das Geschehen so wahrgenommen haben, wie er es in seiner Einlassung wiedergegeben hat; diese Einlassung hat es als Schutzbehauptung gewertet. Hieran anknüpfend hat die Strafkammer – wiederum dem Sachverständigen folgend – eine Auswirkung der Persönlichkeitsstörung auf die Tatbegehung ausgeschlossen. Zwar sei denkbar, dass übergriffiges Verhalten Dritter den Angeklagten aufgrund seiner Traumafolgestörung derart triggere, dass er bei einer Reaktion hierauf in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt sei. Tatsächlich habe es aber – entgegen der Einlassung des Angeklagten – kein irgendwie geartetes kränkendes oder übergriffiges Verhalten gegeben; ein solches habe sich der Angeklagte auch nicht eingebildet. Gegen diese Würdigung des Beweisergebnisses ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
Menges Zimmermann Zeng Herold Meyberg Vorinstanz: Landgericht Bonn, 15.11.2024 - 24 Ks 8/24 (930 Js 87/24)
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