Paragraphen in 4 StR 71/18
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 71/18 BESCHLUSS vom 8. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 27. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Adhäsionsausspruch unter Ziffer II. 2 des Tenors aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin klargestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist,
der Adhäsionsklägerin sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Adhäsionsklägerin durch die am
6. März 2017 in S.
und Z. zu ihrem Nachteil vom Angeklagten begangene Vergewaltigung und Körperverletzung entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
ECLI:DE:BGH:2018:080518B4STR71.18.0 Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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1 | 349 | StPO |
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