Paragraphen in 3 StR 145/16
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 145/16 BESCHLUSS vom 14. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar erweist sich die Annahme von Tateinheit zwischen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung und Volksverhetzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen nach der neueren Recht- ECLI:DE:BGH:2017:141117B3STR145.16.0 sprechung des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308) als rechtsfehlerhaft. Jedoch ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert; denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung des Tatgeschehens auf eine dem Angeklagten günstigere Rechtsfolge erkannt hätte.
Becker Spaniol Schäfer Berg Gericke ECLI:DE:BGH:2017:141117B3STR145.16.0
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1 | 349 | StPO |
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