• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VI ZR 95/14

Abschrift BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 95/14 BESCHLUSS vom 25. März 2014 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke und den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Offenloch beschlossen:

Die Beschwer übersteigt nicht 20.000,00 €; der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.025,00 € festgesetzt.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 19. Dezember 2013 verweigert.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Gegenstand der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts nur in Höhe von 1.025 € beschwert; denn das Berufungsgericht hat das - der Klägerin günstige – Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, durch das der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden ist, 1.025 € (nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) an die Klägerin zu zahlen. Ob die Klägerin, wie sie geltend macht, weitere Schäden erlitten hat, ist unerheblich. Entscheidend für den Wert der Beschwer ist die belastende Wirkung des Berufungsurteils, das der Klägerin (im Ergebnis) einen Anspruch auf Zahlung von 1.025 € (nebst Zinsen und Nebenkosten) aberkannt hat.

Prozesskostenhilfe ist der Klägerin nicht zu bewilligen, weil ihre Nichtzulassungsbeschwerde – wie oben dargelegt – nicht zulässig ist und deshalb die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Galke Pauge Wellner Diederichsen Offenloch Vorinstanzen: AG Vaihingen, Entscheidung vom 11.07.2013 - 1 C 6/13 LG Heilbronn, Entscheidung vom 19.12.2013 - 1 S 36/13 Bm -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VI ZR 95/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 26 EGZPO
1 114 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 26 EGZPO
1 114 ZPO

Original von VI ZR 95/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VI ZR 95/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum