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VIII ZR 402/21

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 402/21 BESCHLUSS vom 13. Juni 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:130623BVIIIZR402.21.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek, den Richter Dr. Reichelt sowie die Richterin Dr. Böhm beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 4. April 2023, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger erhobene Anhörungsrüge, über die der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Entscheidung zu entscheiden hat (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 1 BvR 1750/19, juris Rn. 13 mwN; Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 1), ist mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2017 - IX ZR 99/16, juris Rn. 1; vom 9. Juni 2021 - VII ZR 190/19, juris Rn. 1; vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 8; vom 7. März 2023 - II ZR 210/21, juris Rn. 11).

II.

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen der Kläger bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, juris Rn. 9 mwN; vom 11. Mai 2021 - VIII ZR 239/20, juris Rn. 6; vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 7).

Dr. Bünger Dr. Reichelt Dr. Schmidt Dr. Böhm Dr. Matussek Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 03.11.2020 - 13 C 45/19 LG Berlin, Entscheidung vom 29.10.2021 - 66 S 314/20 -

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