1 StR 69/22
BUNDESGERICHTSHOF StR 69/22 BESCHLUSS vom 1. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2022:010622B1STR69.22.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2022 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 20. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Rechtsfolgen der Tat § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG nicht ausdrücklich erwähnt. Nach dieser Bestimmung ist vor dem Hintergrund des Gedankens der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 – 2 StR 569/19 mwN und vom 26. Mai 2011 – 4 StR 159/11 Rn. 2) vom Tatgericht zu prüfen, ob Zuchtmittel und Jugendstrafe entbehrlich sind, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder – wie hier – in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet wird. Dem dürfte vom Tatgericht grundsätzlich bereits bei der Prüfungsreihenfolge dadurch Rechnung zu tragen sein, dass im Rahmen der Rechtsfolgenentscheidung die Voraussetzungen der Anordnung der Maßregel vor der Verhängung von Zuchtmitteln und Jugendstrafe erörtert werden.
Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich hier aber eindeutig entnehmen, dass eine Anwendung des § 5 Abs. 3 JGG ausscheidet. Das Landgericht geht bei seiner Rechtsfolgenentscheidung (UA S. 40) davon aus, dass es notwendig ist, auf den Angeklagten sowohl mit einer Suchtbehandlung im Rahmen einer Unterbringung nach § 64 StGB als auch mit erzieherischen Maßnahmen im Rahmen der verhängten Jugendstrafe (§ 18 Abs. 2 JGG) einzuwirken.
Raum Bär Bellay Hohoff Fischer Vorinstanz: Landgericht Kempten, 20.12.2021 - 6 KLs 210 Js 1471/21 jug
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