Paragraphen in 1 StR 69/22
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 5 | JGG |
| 2 | 64 | StGB |
| 1 | 18 | JGG |
| 1 | 105 | JGG |
| 1 | 63 | StGB |
| 1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 5 | JGG |
| 1 | 18 | JGG |
| 1 | 105 | JGG |
| 1 | 63 | StGB |
| 2 | 64 | StGB |
| 1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 69/22 BESCHLUSS vom 1. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2022:010622B1STR69.22.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2022 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 20. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Rechtsfolgen der Tat § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG nicht ausdrücklich erwähnt. Nach dieser Bestimmung ist vor dem Hintergrund des Gedankens der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 – 2 StR 569/19 mwN und vom 26. Mai 2011 – 4 StR 159/11 Rn. 2) vom Tatgericht zu prüfen, ob Zuchtmittel und Jugendstrafe entbehrlich sind, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder – wie hier – in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet wird. Dem dürfte vom Tatgericht grundsätzlich bereits bei der Prüfungsreihenfolge dadurch Rechnung zu tragen sein, dass im Rahmen der Rechtsfolgenentscheidung die Voraussetzungen der Anordnung der Maßregel vor der Verhängung von Zuchtmitteln und Jugendstrafe erörtert werden.
Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich hier aber eindeutig entnehmen, dass eine Anwendung des § 5 Abs. 3 JGG ausscheidet. Das Landgericht geht bei seiner Rechtsfolgenentscheidung (UA S. 40) davon aus, dass es notwendig ist, auf den Angeklagten sowohl mit einer Suchtbehandlung im Rahmen einer Unterbringung nach § 64 StGB als auch mit erzieherischen Maßnahmen im Rahmen der verhängten Jugendstrafe (§ 18 Abs. 2 JGG) einzuwirken.
Raum Bär Bellay Hohoff Fischer Vorinstanz: Landgericht Kempten, 20.12.2021 - 6 KLs 210 Js 1471/21 jug
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 5 | JGG |
| 2 | 64 | StGB |
| 1 | 18 | JGG |
| 1 | 105 | JGG |
| 1 | 63 | StGB |
| 1 | 349 | StPO |
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 5 | JGG |
| 1 | 18 | JGG |
| 1 | 105 | JGG |
| 1 | 63 | StGB |
| 2 | 64 | StGB |
| 1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen