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6 W (pat) 43/08

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 43/08

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 033 622.4-25 …

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dr.-Ing. Großmann beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die Erfindung wurde am 18. Juli 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2006 033 622.4 angemeldet.

Mit Beschluss vom 14. Mai 2008 hat die Prüfungsstelle für Klasse E 04 C die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruhe gegenüber einer für den Fachmann naheliegenden Zusammenschau der jeweils einschlägigen Druckschriften DE 202 02 801 U1 (D1) und DE 33 45 614 A1 (D2) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und sei daher nicht patentfähig.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 3. Juli 2008 eingegangene Beschwerde des Anmelders.

Er stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 19 vom 10. April 2008 (eingegangen am 11.4.2008) zu erteilen.

Der Senat hat dem Anmelder in einem Zwischenbescheid vom 20. Februar 2013 seine vorläufige Einschätzung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes mitgeteilt, der zufolge die Beschwerde voraussichtlich zurückzuweisen wäre, da auch der Senat den Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig erachtet.

Dazu wurde insbesondere auf die dem Senat zwischenzeitlich bekannt gewordene Druckschrift DE 196 15 306 A1 (D6) verwiesen, welche nach diesseitiger Auffassung dem Anmeldungsgegenstand neuheitsschädlich entgegenstehe, da sie ein Fertigbauelement mit sämtlichen Merkmalen des unverändert aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 offenbare. Der Anmelder erhielt Gelegenheit, unter Berücksichtigung dieses Standes der Technik und der in dem Zwischenbescheid dargelegten vorläufigen Auffassung des Senats innerhalb einer Frist von 6 Wochen zur Sache Stellung zu nehmen. Er wurde darauf hingewiesen, dass der Senat nach Ablauf dieser Frist in der Sache entscheiden werde. Der Anmelder hat daraufhin mit Schriftsatz vom 21. Juni 2013 Entscheidung nach Aktenlage beantragt.

Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 ein

„Tragendes Fertigbauelement (1) für Bauwerke, mit wenigstens einem integrierten Solarkollektorelement (4), gekennzeichnet durch wenigstens zwei tragende Längselemente (2), zwischen denen das wenigstens eine integrierte Solarkollektorelement (4) angeordnet ist, sowie das Fertigbauelement (1) als Wandelement oder Dachelement ausgebildet ist und die Längselemente als Ständerpfosten oder Sparren (2) ausgebildet sind“.

Zu den Unteransprüchen sowie bezüglich weiterer Einzelheiten des Verfahrens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Anmeldungsgegenstand nicht patentfähig ist (§ 48 PatG i. V. m. §§ 1, 3 PatG).

2. Es mag dahinstehen, inwieweit der Stand der Technik nach den von der Prüfungsstelle hierzu angeführten Entgegenhaltungen D1 und D2 dem Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit, auf welcher der Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruhte, entgegensteht. Der Senat sieht diesen gegenüber dem Inhalt der neu in das Verfahren eingeführten und dem Anmelder mitgeteilten Druckschrift DE 196 15 306 A1 (D6) jedenfalls als nicht neu an. Gemäß dem dortigen Anspruch 1 offenbart diese Druckschrift „Fertigdachelemente mit integrierten Großkollektoren“, welche „in mindestens einem Rahmen werksseitig eingesetzt sind, der aus mindestens beidseits vertikal angeordneten Sparrenelementen besteht und zugleich einen Teil der Dachkonstruktion bildet“. Damit weist jedes der nach der D6 zu einem Bausatz zusammenstellbaren Fertigbauelemente sämtliche Merkmale des vorliegenden geltenden Patentanspruchs 1 auf. Wegen fehlender Neuheit seines Gegenstandes ist der geltenden Patentanspruch 1 somit nicht gewährbar.

3. Aufgrund der Antragslage sind damit auch die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 15 sowie die nebengeordneten Ansprüche 16 bis 19 nicht gewährbar.

Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Dr. Großmann Cl

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