Paragraphen in 4 StR 271/24
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 73 | StGB |
| 2 | 354 | StPO |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 73 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 2 | 354 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 271/24 BESCHLUSS vom 28. August 2024 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:280824B4STR271.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 10. Januar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen diesen Angeklagten in Höhe von 31.139,80 € als Gesamtschuldner angeordnet wird; die weiter gehende Anordnung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen,
versuchten Diebstahls in zwei Fällen sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn eine isolierte Fahrerlaubnissperre verhängt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Schuld-, Strafund Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen bedarf die auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützte Einziehungsentscheidung der Korrektur.
Das Landgericht hat den Einziehungsbetrag geringfügig zu hoch bemessen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in den Fällen II.1, 3, 5 bis 7 und 9 bis 12 der Urteilsgründe Bargeld in Höhe von insgesamt 31.139,80 € und nicht ‒ wie vom Landgericht tenoriert ‒ 31.189,80 € erlangt. Der Senat hat dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO korrigiert.
Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Quentin Bartel Scheuß Dietsch Tschakert Vorinstanz: Landgericht Münster, 10.01.2024 ‒ 3 KLs-61 Js 186/23-20/23
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 73 | StGB |
| 2 | 354 | StPO |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 73 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 2 | 354 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen