4 StR 271/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 271/24 BESCHLUSS vom 28. August 2024 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:280824B4STR271.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 10. Januar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen diesen Angeklagten in Höhe von 31.139,80 € als Gesamtschuldner angeordnet wird; die weiter gehende Anordnung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen,
versuchten Diebstahls in zwei Fällen sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn eine isolierte Fahrerlaubnissperre verhängt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Schuld-, Strafund Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen bedarf die auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützte Einziehungsentscheidung der Korrektur.
Das Landgericht hat den Einziehungsbetrag geringfügig zu hoch bemessen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in den Fällen II.1, 3, 5 bis 7 und 9 bis 12 der Urteilsgründe Bargeld in Höhe von insgesamt 31.139,80 € und nicht ‒ wie vom Landgericht tenoriert ‒ 31.189,80 € erlangt. Der Senat hat dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO korrigiert.
Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Quentin Bartel Scheuß Dietsch Tschakert Vorinstanz: Landgericht Münster, 10.01.2024 ‒ 3 KLs-61 Js 186/23-20/23
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