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5 StR 304/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 304/20 BESCHLUSS vom 29. September 2020 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum versuchten Mord u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:290920B5STR304.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall II.2 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum versuchten Mord und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die in allgemeiner Form erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen, geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Im Fall II.2 der Urteilsgründe kann die neben dem Schuldspruch wegen versuchter Nötigung tateinheitlich ausgesprochene Verurteilung wegen (vollendeter) Bedrohung keinen Bestand haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der vorliegende Fall auch mit Blick auf die von der Strafkammer zitierte gegenteilige Auffassung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29. August 2002 – 1 St RR 75/02, JR 2003, 477, 478 mit abl. Anmerkung Jäger; Maatz, NStZ 1995, 209, 212 f.; Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl., § 241 Rn. 16 mwN) keinen Anlass bietet, tritt die Bedrohung nach § 241 StGB im Fall, dass diese – wie hier – das Nötigungsmittel darstellte, auch hinter der versuchten Nötigung gemäß §§ 240, 22, 23 StGB zurück (BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1990 – 3 StR 477/89, BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; vom 8. November 2005 – 1 StR 455/05; vom 11. März 2014 – 5 StR 20/14; vgl. bereits RG vom 5. Mai 1908 – II 320/08, RGSt 41, 276 mwN).

Der Strafausspruch wird von der danach vorzunehmenden Schuldspruchänderung nicht berührt, denn der Senat schließt aus, dass sich die tateinheitliche Verurteilung auch wegen Bedrohung auf die für diesen Fall verhängte Einzelstrafe ausgewirkt hat.

Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gericke Berger Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Bremen, LG, 23.03.2020 - 271 Js 41227/19 21 Ks (24/19)

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