• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

11 W (pat) 15/11

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 15/11 Verkündet am 18. Juni 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

BPatG 154 05.11

…

betreffend das Patent 10 2005 029 907 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Fetterroll und Dipl.-Ing. Wiegele beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. März 2009 abgeändert und das Patent DE 10 2005 029 907 mit den Patentansprüchen 1 bis 7 vom 18. Juni 2015 sowie der Beschreibung und der Zeichnung gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.

Gründe I.

Auf die am 26. Juni 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents 10 2005 029 907 mit der Bezeichnung

"Umluftkühlmaschine für eutektische Platten" am 30. August 2007 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, worauf die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent durch Beschluss vom 6. März 2009 aufrechterhalten hat.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Eine erfinderische Tätigkeit des streitigen Gegenstands sei nur dann zu unterstellen, wenn sie sich für den Fachmann in nicht naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe, wobei Naheliegen dann gegeben sei, wenn sich der Gegenstand der Erfindung ohne eine das durchschnittliche Wissen und Können überschreitende Leistung ergebe, und zwar einschließlich etwaiger Routineversuche. Letzteres sei bei vorliegender Sache in hohem Maße aber der Fall, da die vermeintliche Erfindung letztlich nur darin bestehe, gemessen am nachgewiesenen Stand der Technik, statt der dort ganz allgemein angesprochenen Ventilatoren, Lüfter oder Gebläse einen Querstromventilator zu verwenden, dessen Verfügbarkeit einschließlich seiner speziellen Eigenschaften und Verwendungsbereiche wohl unbestreitbar zum Fachwissen des hier einschlägigen Durchschnittsfachmannes gehöre.

Zur Stützung ihres Vortrags bezieht sich die Beschwerdeführerin auf folgende Druckschriften:

E1 EP 1 475 589 A2 E2 DE 199 62 258 A1 E3 DE 7326519 U1 E4 US 4,021,213 E5 DE 42 19 269 A1 E6 LÖSCHE, Klaus: Kältetechnologie in der Bäckerei. 1. Auflage. Hamburg: B.

Behr's Verlag, 2003. S. 73 – 83, ISBN: 3-89947-028-1.

Der Senat hat zudem auf folgendes Dokument hingewiesen:

E7 Dubbel, 21. Auflage, Seite M 53, Abschnitt 4.2.6.

In der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2015 ist noch das Dokument E8 Wagner, W.: „Lufttechnische Anlagen“, Vogel Fachbuchverlag, 1. Auflage 1997, S.105 eingeführt worden.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 17. November 2009 beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin sowie die Patentinhaberin und Nebenintervenientin beantragen übereinstimmend,

den angefochtenen Beschluss des Patentamts abzuändern und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 7 vom 18. Juni 2015 sowie der Beschreibung und der Zeichnung beschränkt aufrechterhalten.

Sie tragen vor, dass die Gegenstände der geltenden Patentansprüche neu seien sowie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Der geltende Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:

Umluftkühlmaschine für eutektische Platten mit gezielter und gerichteter Luftführung, dadurch gekennzeichnet, dass die Umluftkühlmaschine ein eigenes Kälteaggregat (3) mit einem Verdampfer (4) und einen Querstromventilator (2) umfasst, 4 wobei der Querstromventilator (2) einen Luftstrom erzeugen kann, der an den eutektischen Platten vorbeiströmt, und 5 wobei der Verdampfer (4) während des Betriebs vor den eutektischen Platten in dem Luftstrom angeordnet ist, 6 dass die Umluftkühlmaschine eine Stellklappe (7) umfasst, die für eine Trocknungsphase der eutektischen Platten die Luft freiblasend nach außen leiten kann.

Zu den diesem Anspruch nachgeordneten Ansprüchen 2 bis 7 und wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur insoweit erfolgreich, als sie zur Beschränkung des Patents führt.

Die Nebenintervention ist gemäß § 66 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht gemäß § 265 Abs. 2 ZPO zugestimmt hat, dass die neue Patentinhaberin die Stellung der Beschwerdegegnerin übernimmt.

Der Einspruch ist zulässig.

Die geltenden Patentanspruch 1 bis 7 sind zulässig. Ihre Merkmale ergeben sich aus den erteilten Ansprüchen 1 bis 8.

A. Das angegriffene Patent betrifft eine Umluftkühlmaschine für eutektische Platten (vgl. Abs. [0001] der Patentschrift).

In der Beschreibung wird ausgeführt, es sei bekannt, dass eutektische Platten (Kühlakkus) eine bestimmte Zeit bräuchten, um in kalter Umgebungstemperatur ihre volle Kältespeicherkapazität zu erreichen. Zudem seien die Platten nach dem Rücklauf aus dem Versand an der Oberfläche feucht, diese Oberflächenfeuchtigkeit könne die Einfrierzeit einer Platte verzögern (vgl. Abs. [0002] der Patentschrift).

Eine Umluftkühlmaschine der eingangs genannten Art sei aus der EP 1 475 589 A2 (E1) bekannt, bei der eutektische Platten in vorhandene Tiefkühlräume oder Kühlräume gestellt würden. Dort finde ein Wärmeaustausch über die Luft statt, wobei die benötigten Anströmgeschwindigkeiten der Luft durch Axialventilatoren oder statische Einwirkung der Luft erreicht würden. Dieses bedeute aber einen je nach Ausführung des Eutektikums bestimmten Zeitfaktor X, der von den Faktoren einer gleichmäßigen und schnellen Umspülung mit der entsprechenden geforderten Lufttemperatur abhänge (vgl. Abs. [0003] der Patentschrift).

Dem angegriffenen Patent liege deshalb die Aufgabe zugrunde, mit geringstem Energieaufwand und Platzbedarf eine schnellere Abkühlung der Platten oder Stoffe zu erzielen (vgl. Abs. [0006] der Patentschrift).

Der mit der Lösung dieser Aufgaben betraute Fachmann ist ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau oder Verfahrenstechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von kältetechnischen Anlagen, insbesondere Umluftkühlgeräten.

B. Die Umluftkühlmaschine gemäß dem Anspruch 1 des angegriffenen Patents ist neu, dies ist auch unstreitig.

Keine der Druckschriften E1 bis E6 weist eine Umluftkühlmaschine mit einem Querstromventilator auf. Die Dokumente E7 und E8 beinhalten hingegen keine Umluftkühlmaschine.

C. Das Verfahren gemäß Anspruch 1 des angegriffenen Patents ist gewerblich anwendbar und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die konstruktive Gestaltung der Umluftkühlmaschine des angegriffenen Patents geht von der Überlegung aus, dass es energetisch günstiger sei, Regale mit eutektischen Platten statt mit aus einem großen Tiefkühlraum angesaugter und über die eutektischen Platten geblasenen Kühlluft, wie in der EP 1 475 589 A2 (E1) vorgeschlagen, vielmehr in einem verschließbaren Schrank, der mit einem eigenem Kühlaggregat mit innenliegendem Verdampfer und Lüfter versehen ist, zu kühlen (vgl. Patenschrift Abs. [0004] bis [0009]). Darüber hinaus sieht die Patentinhaberin einen weiteren Vorteil ihrer Vorrichtung darin, dass vor dem eigentlichen Kühlschritt ein Trocknungsschritt vorgesehen ist (vgl. Patenschrift Abs. [0008]). Damit soll einerseits erreicht werden, dass die eutektische Platten schneller verwendungsfähig sind (vgl. Patenschrift Abs. [0008]) und andererseits - wie die Patentinhaberin mündlich vorgetragen hat – eine Vereisung des Ventilators vermieden wird. Für den Trocknungsschritt ist vorgesehen, Umgebungsluft über die noch feuchten eutektischen Platten zu blasen und die so beladene Luft über eine Klappe 7 aus dem Innenraum der Umluftkühlmaschine abzuführen (Merkmal 6 des geltenden Anspruchs 1).

Das Problem der Vereisung von Ventilatoren in Umluftkühlmaschinen ist dem Fachmann bewusst, wie insbesondere die Druckschrift E2, Spalte 1, Zeilen 21 bis 27 zeigt. Zur Lösung dieses Problems ist dort jedoch vorgeschlagen, den Ventilator 20 im Strömungsrichtung direkt nach dem Verdampfer 19 anzuordnen (vgl. Fig.), um so die Feuchtigkeit, welche z. B. durch feuchtehaltiges Lagergut in den Kühlraum eingebracht wird, sicher an dem Verdampfer niederzuschlagen, bevor diese an den Ventilator gelangen kann (vgl. Spalte 1, Zeilen 45 bis 52).

Die Druckschrift E2 legt daher aus sich heraus dem Fachmann die wesentlichen konstruktiven Merkmale der Umluftkühlmaschine gemäß geltendem Anspruch 1 des angegriffenen Patents nicht nahe. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin hierzu auch nicht vorgetragen.

Die Druckschriften E3 (vgl. Fig.) und E6 (vgl. Abb. 2.21, Seite 78) zeigen Anordnungen von Ventilator und Verdampfer in einer Umluftkühlmaschine, die der in der Druckschrift E2 vergleichbar sind, sodass ein mögliches Vereisungsproblem auch hier auf eine andere als der patentgemäßen gelöst wäre.

Da die Umluftkühlmaschinen dieser Druckschriften keine Klappe aufweisen, die einen dem Kühlungsschritt vorgeschalteten Trocknungsschritt ermöglichen, können ihnen daher ebenfalls keine Hinweise auf alle konstruktiven Merkmale der streitigen Vorrichtung entnommen werden. Die Umluftkühlmaschine gemäß geltendem Anspruch 1 des angegriffenen Patents ist somit nicht nahe gelegt.

Da die Umluftkühlmaschinen der Druckschriften E4 und E5 ebenfalls keine Klappen aufweisen, ist auch hier ein Trockenblasen der eutektischen Platten vor deren Kühlung nicht gegeben. Der Fachmann kann daher diesen Druckschriften nichts entnehmen was ihn zur vollständigen Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 führen würde.

Die Druckschriften E1, E7 und E8 liegen auf Grund einer fehlenden streitpatentgemäßen Umluftkühlmaschine noch weiter ab und können so keinen Beitrag zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit leisten.

Damit ist eine erfinderische Tätigkeit festzustellen.

Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 haben auf der Grundlage des geltenden, patentfähigen Anspruchs 1 ebenfalls Bestand, zumal sie keine selbstverständlichen Merkmale zum Inhalt haben.

Das Patent ist somit antragsgemäß beschränkt aufrecht zu erhalten.

III.

Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,

durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst v. Zglinitzki Fetterroll Wiegele Bb

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 11 W (pat) 15/11

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 99 PatG
1 100 PatG
1 66 ZPO
1 265 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 99 PatG
1 100 PatG
1 66 ZPO
1 265 ZPO

Original von 11 W (pat) 15/11

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 11 W (pat) 15/11

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum