Paragraphen in XI ZR 336/20
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 336/20 BESCHLUSS vom 4. Mai 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:040521BXIZR336.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Dr. Allgayer beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f., vom 7. Mai 2020 - XI ZR 581/18, juris und vom 9. Juni 2020 - XI ZR 381/19, juris). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Ellenberger Schild von Spannenberg Matthias Allgayer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.10.2019 - 21 O 67/19 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.06.2020 - 6 U 673/19 - Menges
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1 | 544 | ZPO |
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