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V ZB 169/13

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 169/13 BESCHLUSS vom 20. März 2014 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2014 durch die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 17. Oktober 2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 18. April 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Niedersachsen auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I.

Der Betroffene, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste 2008 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde abgelehnt. Seit dem 5. Mai 2009 ist er vollziehbar ausreisepflichtig. Am 17. April 2013 wurde der Betroffene, der untergetaucht war, festgenommen.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. April 2013 „gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 2 AufenthG“ die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 22. Mai 2013 angeordnet. Am 30. April 2013 wurde der Betroffene nach Georgien abgeschoben. Seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter.

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts erfüllt der Haftantrag der beteiligten Behörde die Voraussetzungen des § 417 FamFG. Er enthalte hinreichende Angaben zur Durchführbarkeit und Dauer der Abschiebungshaft. Die Anordnung der Sicherungshaft sei nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gerechtfertigt gewesen.

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 71 Abs. 1 und 2 FamFG). Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht die Bestimmung des § 70 Abs. 4 FamFG nicht entgegen, weil die Entscheidung des Amtsgerichts nicht im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangen ist. Die Entscheidung ist weder als solche bezeichnet noch weist sie in der Eingangsformel auf ein Vorgehen im Wege der einstweiligen Anordnung hin (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 96/13, juris Rn. 6 f.). An dem Vorliegen einer Entscheidung im ordentlichen Verfahren ändert auch die Erwähnung von § 427 FamFG nichts. Der Beschluss verhält sich nicht zur Frage der Notwendigkeit einer zunächst vorläufigen Regelung. Zudem werden in den Gründen der Entscheidung die Voraussetzungen der Abschiebungshaft abschließend festgestellt. Schließlich weist die erteilte Rechtsmittelbelehrung auf die Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG hin und nicht auf die - im Falle der einstweiligen Anordnung maßgebliche - Zwei-Wochen-Frist nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 296/10, juris Rn. 8).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Haftanordnung hat den Betroffenen schon deshalb in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.

Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 8). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung (vgl. § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG) sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in welches der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Notwendig sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13 f.).

Solche Angaben fehlen hier. Abgesehen davon, dass in dem Haftantrag nicht erwähnt ist, dass der Betroffene nach Georgien abgeschoben werden soll, enthält er keine Angaben zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer für eine Abschiebung in dieses Land. Die beteiligte Behörde hat lediglich ausgeführt, dass ein Abschiebungsersuchen an das zuständige Landeskriminalamt gerichtet werden müsse, das den Flug buche und die Zuführung zur Bundespolizeidienststelle des Flughafens organisiere. Eventuell seien die Reisefähigkeit und die Erforderlichkeit einer ärztlichen Begleitung sowie einer Sicherheitsbegleitung durch die Bundespolizei zu prüfen. Zu der Frage, ob üblicherweise innerhalb des beantragten Haftzeitraums eine Abschiebung nach Georgien möglich ist, verhält sich der Haftantrag nicht. Ausführungen hierzu waren nicht etwa deshalb entbehrlich, weil eine Haftdauer von weniger als drei Monaten beantragt wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - V ZB 265/10, FGPrax 2011, 201 Rn. 9).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Lemke Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 18.04.2013 - 90 XIV 91/13.B LG Bielefeld, Entscheidung vom 17.10.2013 - 23 T 265/13 -

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1 70 FamFG
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1 81 FamFG
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