Paragraphen in III ZA 7/21
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZA 7/21 BESCHLUSS vom 26. August 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:260821BIIIZA7.21.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Juni 2021 - I-11 U 24/21 - wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 28. Juni 2021 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss aus, da dies das einzig in Betracht zu ziehende Rechtsmittel ist. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den - Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Amtshaftungsklage versagenden - Beschluss des Landgerichts vom 18. März 2021 zurückgewiesen.
Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer offensichtlich aussichtsloser und unsinniger Anträge und Eingaben durch den Senat nicht mehr rechnen.
Herrmann Herr Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 18.03.2021 - 4 O 65/21 OLG Hamm, Entscheidung vom 11.06.2021 - I-11 W 24/21 -
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