Paragraphen in VII ZR 318/16
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1 | 97 | ZPO |
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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 318/16 BESCHLUSS vom 21. Juni 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:210617BVIIZR318.16.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Senat weist darauf hin, dass die Auffassung des Berufungsgerichts im Urteil vom 22. April 2015 (5 U 13/15 Hs) und im angefochtenen Urteil vom 7. Dezember 2016 (5 U 114/16) hinsichtlich des Bestehens eines durch schlüssiges Handeln zustande gekommenen Entsorgungsvertrages zwischen den Parteien keine Bindungswirkung analog § 563 Abs. 2 ZPO entfaltet, weil es sich insoweit nicht um diese Entscheidungen tragende Erwägungen handelt.
Gegenstandswert: 207.946,70 €
Eick Halfmeier Graßnack Borris Jurgeleit Vorinstanzen: LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 06.07.2016 - 3 O 34/13 OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.12.2016 - 5 U 114/16 -
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