Paragraphen in 4 StR 423/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 396 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 396 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 423/13 BESCHLUSS vom 5. November 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2013 gemäß § 396 Abs. 2 StPO beschlossen:
Es wird festgestellt, dass sich R. dem Verfahren gegen den Angeklagten für das Revisionsverfahren wirksam als Nebenkläger angeschlossen hat.
Gründe:
1 Das Landgericht hat die Nebenklage des Geschädigten R. durch Beschluss vom 30. November 2012 zugelassen, obwohl der Geschädigte den Anschluss als Nebenkläger nicht erklärt hatte, und ihm Rechtsanwältin F. - B. als Beistand bestellt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Anschlusserklärung in den Fällen des § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO ist lediglich feststellend (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 – 2 StR 470/95, BGHSt 41, 288, 289; Beschluss vom 9. Mai 2012 – 5 StR 523/11, NStZ 12, 466) und kann bei fehlender Anschlusserklärung die Stellung als Nebenkläger nicht wirksam begründen. Mit Schriftsatz vom 26. September 2013 hat Rechtsanwältin F. -B. beantragt, sie, soweit erforderlich, dem Nebenkläger als Opferanwältin beizuordnen. Der Senat sieht in diesem Schreiben die Anschlusserklä- rung des Geschädigten für das Revisionsverfahren.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 396 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 396 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen