Paragraphen in 2 StR 115/14
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 115/14 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet1 zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte 2 am 23. September 2012 zusammen mit dem betäubungsmittelabhängigen Geschädigten "Crack". Am Abend kam es zu einem Streit, möglicherweise mit wechselseitigen Beleidigungen und Provokationen sowie geringfügigen körperlichen Übergriffen, jedoch nicht zu einer schweren Provokation des Angeklagten. Dessen Hemmungsvermögen war allerdings durch Schlafmangel und Drogenkonsum erheblich vermindert. Infolge aufkommender Aggressionen brachte er dem Geschädigten mit bedingtem Tötungsvorsatz zwei Messerstiche in den Oberkörper bei, die Magen und Herz trafen. Danach verließ der Angeklagte fluchtartig die Wohnung, rief aber noch mit dem Mobiltelefon Rettungskräfte herbei, durch deren Einsatz das Leben des Geschädigten gerettet werden konnte.
Der Geschädigte hatte keine Erinnerung an das Geschehen. Das Land3 gericht ist der Sacheinlassung des Angeklagten nicht gefolgt, der Geschädigte habe ihn wiederholt mit der Hand auf eine besonders schmerzempfindliche Stelle an der Brust sowie mit der Faust an die Schläfe geschlagen; dagegen habe er, der Angeklagte, sich gewehrt. Das Landgericht ist der Ansicht, die Angaben des Angeklagten stellten nur den Versuch dar, sein Verhalten als durch Notwehr gerechtfertigt oder wegen Erlaubnistatbestandsirrtums entschuldigt darzustellen. Er habe aber kein Motiv des Geschädigten für einen körperlichen Übergriff nennen können. Das Spurenbild am Tatort spreche auch gegen ein Kampfgeschehen, wie es der Angeklagte behauptet habe. Unter anderem habe nach den Lichtbildern vom Tatort die Schlafzimmertür an einen Schreibtisch angelehnt gestanden; im Fall eines dynamischen Geschehens, wie es der Angeklagte beschrieben habe, wäre sie umgefallen.
II.
Gegen diese Beweiswürdigung bestehen rechtliche Bedenken. 4 Der Angeklagte, der erklärt hatte, er halte den Geschädigten "für psy5 chopathisch", musste dessen Motiv für einen im Rahmen einer Notwehreinlassung behaupteten körperlichen Angriff nicht weiter erläutern.
Ob die an den Schreibtisch angelehnte Schlafzimmertür vor der Tat oder 6
- gegebenenfalls durch Rettungskräfte - danach dort aufgestellt wurde, ist nach dem Urteilsinhalt nicht überprüft worden. Deshalb bleibt auch unklar, ob dem von der Strafkammer bewerteten Spurenbild überhaupt eine Aussagekraft dafür zukommt, dass es die behauptete Notwehrlage nicht gegeben hat.
Die Sache bedarf daher neuer tatrichterlicher Überprüfung. 7 Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng
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