Paragraphen in VII ZB 15/25
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 114 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 114 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 15/25 BESCHLUSS vom 20. August 2025 in der Zwangsvollstreckungssache ECLI:DE:BGH:2025:200825BVIIZB15.25.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2025 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher und Dr. Hannamann beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Schuldners vom 8. August 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Schuldners hat keinen Erfolg. 2 Der Senat hat durch den Beschluss vom 9. Juli 2025 den Antrag des Schuldners vom 22. April 2025 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung und Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. März 2025 (4 W 14/24) abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO). Er hat hierbei das Vorbringen des Schuldners zur Kenntnis genommen und im Beschluss die Gründe für die fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde im Einzelnen dargelegt. Hierbei hat der Senat nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen; ein solcher Verstoß wird in der Eingabe vom 8. August 2025 auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt.
Es bewendet daher bei dem Senatsbeschluss vom 9. Juli 2025, durch den das hiesige Verfahren abgeschlossen ist. Auf weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache kann eine nochmalige Antwort nicht in Aussicht gestellt werden.
Pamp Sacher Jurgeleit Graßnack Hannamann Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 19.02.2024 - 7 T 22/24 OLG Celle, Entscheidung vom 14.03.2025 - 4 W 14/24 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 114 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 114 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
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