Paragraphen in 6 StR 76/22
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 76/22 BESCHLUSS vom 24. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug ECLI:DE:BGH:2022:240322B6STR76.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 10. November 2021 wird als unbegründet verworfen, jedoch entfällt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 20. Dezember 2018, und der Einzehungsausspruch wird klarstellend wie folgt neu gefasst:
Gegen den Angeklagten wird die Einziehung von Taterträgen von 327.407,61 Euro – hiervon in Höhe von 326.947,61 Euro als Gesamtschuldner – sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 499.413,52 Euro als Gesamtschuldner angeordnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Feilcke Tiemann Wenske Fritsche Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, 10.11.2021 - 111 KLs 7/21
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1 | 349 | StPO |
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