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2 ARs 359/16

BUNDESGERICHTSHOF ARs 359/16 2 AR 241/16 BESCHLUSS vom 8. März 2017 in der Strafvollstreckungssache gegen Az.: 5 BWL 178/16 (5 Ds 43 Js 21873/08) Amtsgericht Reutlingen Az.: 211 AR 6/16 Landgericht Tübingen Az.: R910 VRs 43 Js 21873/08 Staatsanwaltschaft Tübingen Az.: NZS 13a StVK 74/16 L Amtsgericht Lingen (Ems)

ECLI:DE:BGH:2017:080317B2ARS359.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. März 2017 beschlossen:

Für die weiteren Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Vollstreckung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 2. April 2009 – 5 Ds 43 Js 21873/08 – und seines Beschlusses vom 14. Dezember 2009 beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück bei dem Amtsgericht Lingen (Ems) zuständig.

Gründe:

I.

Der Verurteilte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Reutlingen – Jugendrichter – vom 2. April 2009 – 5 Ds 43 Js 21873/08 – unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Urach vom 10. Februar 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zu einer Geldbuße verurteilt. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 bildete das Amtsgericht Reutlingen aus den Einzelstrafen in den genannten Entscheidungen und einem zwischenzeitlich ergangenen Strafbefehl eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten neben einer gesonderten Freiheitsstrafe von zwei Monaten.

Mit Beschluss vom 26. Juni 2012 setzte das Amtsgericht Reutlingen die Vollstreckung eines Rests der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus. Es folgte jedoch die Vollstreckung anderer Freiheitsstrafen gegen den Verurteilten. Dazu befand er sich in der Zeit vom 29. April 2015 bis zum 30. November 2015 in der Justizvollzugsanstalt Lingen (Ems), danach in der Justizvollzugsanstalt Rottenburg.

Die Staatsanwaltschaft Tübingen hat am 22. Juli 2015 bei dem Amtsgericht Reutlingen beantragt, die Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 2. April 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 14. Dezember 2009 zu widerrufen. Das Amtsgericht Reutlingen hat die Sache dem Landgericht Tübingen vorgelegt, das eine Übernahme abgelehnt hat. Nach Aktenrückgabe hat das Amtsgericht Reutlingen mit Beschluss vom 20. Juni 2016 die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück verwiesen. Diese hat ebenfalls die Übernahme der Sache abgelehnt und angemerkt, die Sache sei dort nicht anhängig geworden. Mit Beschluss vom 6. September 2016 hat das Amtsgericht Reutlingen die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Reutlingen und der Landgerichte Tübingen und Osnabrück zur Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage berufen.

2. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück bei dem Amtsgericht Lingen (Ems).

Für die Beantwortung der Frage, welche Strafvollstreckungskammer für die beantragte Widerrufsentscheidung örtlich zuständig ist, gilt der Grundsatz, dass für anstehende Entscheidungen diejenige Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in der sich der Verurteilte befindet oder zuletzt befand. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Befassung des Gerichts mit der Angelegenheit (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 – 2 ARs 227/13, NStZ-RR 2013, 390 f.).

Der Angeklagte befand sich zur Zeit der Befassung des Landgerichts Osnabrück mit dem Widerrufsantrag in dessen Gerichtsbezirk in Haft. Spätestens mit Eingang der Akten bei dem Amtsgericht Lingen am 21. August 2015 wurde die dortige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück mit der Sache befasst (§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO). Darauf, ob die Akten zu diesem Zeitpunkt vollständig waren, insbesondere ob der Strafvollstreckungskammer auch das Bewährungsheft vorlag, kommt es nicht an. Auch setzt die gesetzliche Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO keinen förmlichen Abgabebeschluss des bisher mit der Sache befassten Gerichts voraus.

Die Zuständigkeit des mit der Sache befassten Gerichts wirkt bei einer späteren Verlegung des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk fort, solange über diese Frage nicht abschließend entschieden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 2 ARs 5/16, StraFo 2016, 86, 87 f.). Daher ist die Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Rottenburg nach dem 30. November 2015 unerheblich.

RiBGH Dr. Appl ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.

Eschelbach Eschelbach Zeng Bartel Grube

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