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3 StR 23/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 23/19 BESCHLUSS vom 2. April 2019 in der Strafsache gegen wegen zu 1.: Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion u.a. zu 2.: Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion ECLI:DE:BGH:2019:020419B3STR23.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. April 2019 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 3. August 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten R. im Fall B.II.1 der Urteilsgründe auch wegen tateinheitlich begangenen Landfriedensbruchs verurteilt. Insoweit gilt:

Nach der zur Tatzeit geltenden Fassung von § 125 Abs. 1 StGB aF schied eine Bestrafung wegen Landfriedensbruchs aus, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht war. Eine solche Annahme von Subsidiarität konnte hier schon deshalb in Betracht kommen, weil der Angeklagte in diesem Fall unter anderem zugleich auch wegen des - bei abstrakter Betrachtung - mit einer schwereren Strafe bedrohten Vergehens der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB verurteilt wurde. Wenn sich die Tat indes als schwerer Landfriedensbruch im Sinne von § 125a StGB darstellte, war Maßstab für den vorzunehmenden Vergleich der Strafrahmen die als Strafzumessungsregel ausgestaltete Regelung des § 125a StGB (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - 4 StR 670/10, NStZ 2011, 576, 577 mwN), die wiederum einen höheren Strafrahmen vorsah.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer diese Grundsätze auf den nach Jugendstrafrecht abzuurteilenden Angeklagten zur Anwendung gebracht hat. Insoweit erscheint schon fraglich, ob angesichts der einheitlich nach § 18 Abs. 1 JGG zu bemessenden Jugendstrafe überhaupt die Rede davon sein kann, dass die neben anderen auch den Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllende Tat in anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist. Jedenfalls ist die Heranziehung der grundsätzlich nur im Erwachsenenstrafrecht anzuwendenden Strafzumessungsregel des § 125a StGB aF zur Prüfung der Subsidiarität hier schon deshalb erforderlich, weil andernfalls die allein den Schuldspruch betreffende konkurrenzrechtliche Beurteilung unterschiedlich ausfallen müsste, je nachdem, ob die Tat nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht abzuurteilen wäre. Dies erscheint indes unter keinem ersichtlichen rechtlichen Gesichtspunkt geboten.

Schäfer Gericke Tiemann Berg Wimmer

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