Paragraphen in 5 AR (VS) 40/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 23 | EGGVG |
1 | 29 | EGGVG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 23 | EGGVG |
1 | 29 | EGGVG |
BUNDESGERICHTSHOF AR (Vs) 40/15 BESCHLUSS vom 16. September 2015 in der Justizverwaltungssache des hier: Rechtsbeschwerde gemäß §§ 23 ff. EGGVG Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2015 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2015 auszulegende Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2015 ist nicht statthaft. Der Beschluss ist nicht anfechtbar, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG; vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 – 5 AR (Vs) 46/11 mwN).
Sander Berger Schneider Bellay König
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 23 | EGGVG |
1 | 29 | EGGVG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 23 | EGGVG |
1 | 29 | EGGVG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen