• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

6 StR 465/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 465/21 BESCHLUSS vom 2. November 2021 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:021121B6STR465.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2021 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. April 2021 a) aufgehoben,

aa) soweit er wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen verurteilt worden ist (Fall B.II.1.b der Urteilsgründe); insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; bb) im Gesamtstrafenausspruch; b) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Die übrigen Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs eines Kindes mit sexueller Nötigung“ (Einzelstrafe zwei Jahre und zehn Monate) und wegen „versuchten sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen“ (Einzelstrafe vier Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 2 und 4 StGB (Fall B.II.1.b der Urteilsgründe) und insoweit zum Freispruch des Angeklagten. Bei der angestrebten Missbrauchstat war die Schwelle zum strafbaren Versuch noch nicht überschritten.

a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen fragte die damals 14-jährige Nebenklägerin den Angeklagten bei einem Aufenthalt in dessen Wohnung, ob sie das WLAN nutzen dürfe. Der Angeklagte äußerte hierauf, dies dürfe sie, wenn er sie „anfassen“ dürfe. Die Nebenklägerin, die zutreffend erkannte, dass der Angeklagte sie insbesondere im Intimbereich sexuell motiviert berühren wollte, lehnte das Ansinnen ab und entfernte sich. Weitere Anstalten, sein Ziel zu erreichen, unternahm der Angeklagte nicht.

b) Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 2 und 4 StGB. Noch nicht tatbestandsmäßige Handlungen begründen eine Versuchsstrafbarkeit nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des Täters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals so dicht vorgelagert sind, dass das Geschehen bei ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmündet. Hieran gemessen hat der Angeklagte noch nicht im Sinne des § 22 StGB unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 182 Abs. 2 StGB angesetzt. Denn die Vornahme sexueller Handlungen war nach seiner Vorstellung ersichtlich von der Bereitschaft der Nebenklägerin, sich auf sein Ansinnen einzulassen, und damit von einem wesentlichen Zwischenakt abhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – 5 StR 42/21; Urteil vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 258/13, StV 2014, 413, 414).

Da auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung diesbezüglich weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten, hat der Senat den Angeklagten insoweit freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO). Der Freispruch entzieht der für diese Tat verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten und dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.

2. Hingegen hat die rechtsfehlerfreie Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten (Fall B.II.1.a der Urteilsgründe) Bestand. Der Senat hat den Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Landgericht Regensburg, 27.04.2021 - KLs 402 Js 18948/20 jug

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 6 StR 465/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 182 StGB
2 4 StGB
2 349 StPO
2 354 StPO
1 22 StGB

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 4 StGB
1 22 StGB
3 182 StGB
2 349 StPO
2 354 StPO

Original von 6 StR 465/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 6 StR 465/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum