• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

LwZB 1/12

BUNDESGERICHTSHOF LwZB 1/12 BESCHLUSS vom 26. April 2013 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Obster und Siebers beschlossen: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. 1 Die Klägerin hat Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts eingelegt, mit der ihre Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - als unzulässig verworfen worden ist. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist bis zum 18. Februar 2013 verlängert worden. An diesem Tag hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Mandat niedergelegt. Die Klägerin beantragt, ihr einen Notanwalt zu bestellen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zu gewähren.

II.

1. Dem Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen.

Die Beiordnung eines Notanwalts setzt nach § 78b Abs. 1 ZPO voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hier ist bereits die erstgenannte Voraussetzung nicht gegeben. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Mandanten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412 mwN). Hat - wie hier - ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt, muss die Partei daher nachweisen, dass das Mandat aus anderen Gründen als wegen Nichtzahlung des Vorschusses nicht fortgeführt worden ist. Schon daran fehlt es.

Darüber hinaus ist die Rechtsverfolgung im jetzigen Zeitpunkt aussichtslos. Die Beiordnung eines Notanwalts vor Ablauf der Begründungsfrist am 18. Februar 2013 war nicht möglich, weil der Antrag der Klägerin an diesem Tag erst um 19:43 Uhr bei Gericht eingegangen ist. Eine - von dem Notanwalt zu beantragende - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da die Fristversäumung nicht unverschuldet war, sondern darauf beruhte, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Mandat am letzten Tag der Frist niedergelegt hat, ohne die Rechtsbeschwerde zu begründen. Sein Verhalten muss sich die Klägerin auch dann zurechnen lassen, wenn es auf anderen Gründen als der Nichtzahlung des Vorschusses beruhen sollte (§ 85 Abs. 2 ZPO).

2. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da er nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO).

Stresemann Lemke Czub Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 09.05.2012 - 109 LwP 1/11 OLG Bremen, Entscheidung vom 13.11.2012 - 5 U 18/12 (Lw) -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in LwZB 1/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 78 ZPO
1 85 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 78 ZPO
1 85 ZPO

Original von LwZB 1/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von LwZB 1/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum