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II ZB 31/20

BUNDESGERICHTSHOF II ZB 31/20 BESCHLUSS vom 19. Januar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:190121BIIZB31.20.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, die Richter V. Sander und Dr. von Selle beschlossen:

Die Sache wird zur Entscheidung über die weitere Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer das Landgerichts Berlin vom 25. August 2020 an das Kammergericht abgegeben. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe: 1 Nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG findet gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Berlin entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht die Rechtsbeschwerde, sondern die weitere Beschwerde an das Kammergericht statt. Die Rechtsbeschwerde ist daher in eine weitere Beschwerde umzudeuten und an das Kammergericht abzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2008 - I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - VII ZB 65/17, NJW 2018, 1606 Rn. 11).

Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch.

Drescher V. Sander Born von Selle B. Grüneberg Vorinstanzen: AG Neukölln, Entscheidung vom 28.07.2020 - 7 C 99/20 LG Berlin, Entscheidung vom 25.08.2020 - 11 T 7/20 -

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