Paragraphen in 5 StR 386/18
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1 | 4 | StPO |
1 | 46 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 386/18 BESCHLUSS vom 24. September 2018 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:240918B5STR386.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2018 gemäß § 46, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 22. März 2018 gewährt.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 22. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 49.900 Euro angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Mosbacher König Köhler Berger
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1 | 4 | StPO |
1 | 46 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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