Paragraphen in V ZB 110/17
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1 | 74 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 110/17 BESCHLUSS vom 14. Dezember 2017 in der Rücküberstellungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:141217BVZB110.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 11. Mai 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Hinsichtlich der Rüge, die Haftanordnung sei deshalb rechtswidrig gewesen, weil die in Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Frist von sechs Wochen überschritten sei, wird auf den Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2017 - V ZB 81/17, juris verwiesen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Stresemann Göbel Weinland Hamdorf Kazele Vorinstanzen: AG Osnabrück, Entscheidung vom 10.04.2017 - 246a XIV 146/17 B LG Osnabrück, Entscheidung vom 11.05.2017 - 11 T 246/17 -
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