Paragraphen in 5 StR 509/15
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 509/15 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Maßstab von 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander Dölp Berger Bellay Feilcke ECLI:DE:BGH:2015:081215B5STR509.15.0
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1 | 349 | StPO |
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