Paragraphen in IV ZR 423/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 552 | ZPO |
1 | 256 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 256 | ZPO |
2 | 552 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 423/12 BESCHLUSS vom 10. Februar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:100216BIVZR423.12.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann am 10. Februar 2016 beschlossen:
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass das Feststellungsinteresse für die Klageanträge, denen das Landgericht stattgegeben hat, während des Revisionsverfahrens entfallen sein dürfte. Es wird angeregt, insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt zu erklären.
2. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2012 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
3. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.
Gründe:
I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines Gegenwerts nach Kündigung ihres Beteiligungsverhältnisses bei der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zum 31. Dezember 2002.
Die Beklagte forderte von der Klägerin zum Stichtag des 1. Januar 2003 zunächst einen Gegenwert von 30.147.282,31 € und später einen weiteren Betrag in Höhe von 33.549,86 €. Diese auf der Grundlage zweier versicherungsmathematischer Gutachten berechneten Forderungen stützte die Beklagte auf § 23 Abs. 2 ihrer Satzung (VBLS, im Folgenden VBLS a.F.) in der vom Verwaltungsrat der VBL am 19. September 2002 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 beschlossenen, von der Aufsichtsbehörde am 22. November 2002 genehmigten und im Bundesanzeiger vom 3. Januar 2003 veröffentlichten Neufassung der Satzung.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, die Kosten der Erstellung der beiden Gutachten zu zahlen, an die Beklagte einen gemäß § 23 Abs. 2 VBLS a.F. berechneten Gegenwert zu zahlen und die erhobenen Gegenwertforderungen zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, unter anderem den Antrag festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, aufgrund ihres Ausscheidens aus dem Beteiligungsverhältnis zur Beklagten mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2002 einen Gegenwert zu bezahlen. Abgewiesen worden ist auch der Hilfsantrag festzustellen, dass bei der Berechnung eines von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Gegenwerts nur diejenigen Ansprüche und Anwartschaften der zum 31. Dezember 2002 in einem zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klä- gerin stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzubeziehen seien, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1999 und dem 31. Dezember 2002 auf Grund einer in diesem Zeitraum bestehenden zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Klägerin entstanden seien. Die Berufungen beider Parteien haben keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die beiden oben genannten abgewiesenen Anträge weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision auch im Übrigen Klageabweisung.
Im Verlauf des Revisionsverfahrens wurde mit der am 21. November 2012 im Verwaltungsrat der Beklagten beschlossenen, am 14. Dezember 2012 vom Bundesministerium der Finanzen als Aufsichtsbehörde genehmigten und am 31. Dezember 2012 im Bundesanzeiger veröffentlichten 18. Satzungsänderung die Gegenwertregelung geändert.
II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt § 23 VBLS a.F. einer uneingeschränkten AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle und hält dieser nicht stand. Die Regelung benachteiligte einen ausgeschiedenen Beteiligten dadurch unangemessen, dass bei der Berechnung des Gegenwerts auch verfallbare Rentenanwartschaften in gleicher Weise wie unverfallbare Anwartschaften berücksichtigt würden. Außerdem liege eine unangemessene Benachteiligung darin, dass der ausscheidende Beteiligte gezwungen sei, den Gegenwert alsbald nach Beendigung der Beteiligung und im Wege der Einmalzahlung zu leisten.
Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin wegen ihres Ausscheidens als Beteiligte keinen Gegenwert zu zahlen habe. Die Unwirksamkeit des § 23 Abs. 2 VBLS bedeute nicht, dass es für alle Zeit an einer Grundlage für die Erhebung einer Gegenwertforderung fehle. Sie habe vielmehr eine Regelungslücke zur Folge, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei. Diese führe nicht zu einer bestimmten Gegenwertregelung, sondern nur zur Schaffung einer Befugnis der Beklagten, eine neue, unangemessene Benachteiligungen vermeidende Satzungsregelung zu schaffen. Ob die neu zu treffende Regelung dazu führen könne, dass Beteiligte, die - wie die Klägerin - nur verhältnismäßig kurze Zeit an der Beklagten beteiligt gewesen seien, keinen Gegenwert zu zahlen hätten, lasse sich vor der Schaffung einer neuen Regelung nicht feststellen.
Die hilfsweise begehrte Feststellung, bei der Berechnung eines von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Gegenwerts nur die genannten Ansprüche und Anwartschaften einzubeziehen, sei nicht feststellungsfähig, weil es sich um eine abstrakte Rechtsfrage handele.
III. Die Beklagte macht mit ihrer Revision zu Recht geltend, dass das Feststellungsinteresse der Klägerin weggefallen sei, da sie nach den Senatsurteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93; IV ZR 12/11, juris) und vom 13. Februar 2013 (IV ZR 17/12, juris) an § 23 Abs. 2 VBLS in der Fassung vom 19. September 2002 nicht mehr festhalte.
1. In den genannten - ebenfalls die hiesige Beklagte betreffenden Urteilen hat der Senat entschieden und im Einzelnen begründet, dass die Regelung des Gegenwerts in § 23 Abs. 2 VBLS a.F. der uneingeschränkten AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterfällt und den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist (Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO Rn. 15 ff.; vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11 aaO Rn. 14 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 13 ff.; jeweils m.w.N.). Für die durch die unwirksame Gegenwertbestimmung entstandene Regelungslücke hat der Senat eine ergänzende Vertragsauslegung zugelassen, die die Möglichkeit einer neuen Satzungsregelung einschließt (Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 ff.; jeweils m.w.N.). Die Voraussetzungen einer solchen ergänzenden Vertragsauslegung hat auch das Berufungsgericht in seinem noch vor Verkündung der genannten Senatsurteile ergangenen Urteil bejaht.
2. Von der ihr eröffneten Möglichkeit der Neuregelung des Gegenwerts hat die Beklagte nach Erlass des Berufungsurteils mit der 18. Satzungsänderung Gebrauch gemacht. Damit ist das Feststellungsinteresse der Klägerin entfallen.
a) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Klärungsinteresse reicht nicht aus. Eine gegenwärtige Gefahr oder Rechtsunsicherheit droht dem Recht oder der Rechtslage des Klägers unter anderem dadurch, dass der Beklagte das Recht ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt (Senatsurteil vom 5. März 2014 - IV ZR 102/13, juris Rn. 18 m.w.N.).
b) Das Feststellungsinteresse besteht in Fällen wie dem streitgegenständlichen nicht (mehr), wenn die Beklagte an einer angegriffenen Satzungsbestimmung ausdrücklich nicht mehr festhält. Maßgeblich für das Bestehen des Feststellungsinteresses, das auch in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 106) ist grundsätzlich der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebene Sachverhalt (Senatsurteil vom 5. März 2014 aaO Rn. 20). Wenn der Mangel der Prozessvoraussetzung das Urteil nichtig oder vernichtbar machen würde, ist die Verhandlung vor dem Revisionsgericht entscheidend (BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 aaO; vgl. BAG NJW 2006, 938, 939; BAG NJW 2000, 3226). So liegt es hier, weil das erstinstanzliche Urteil insoweit aufgehoben werden müsste, als es den auf § 23 Abs. 2 VBLS a.F. bezogenen Feststellungsanträgen stattgegeben hat. Das Feststellungsinteresse der Klägerin für diese Anträge ist entfallen, nachdem die Beklagte diese Regelung aufgegeben hat. Damit ist hinsichtlich dieser - bis dahin zulässigen und begründeten - Anträge Erledigung in der Hauptsache eingetreten.
IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen hinsichtlich der mit der Revision weiterverfolgten Klageanträge zu 1 und zu 4.5 nicht mehr vor. Die Revision der Klägerin hat insoweit auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. Die grundsätzliche Bedeutung, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist nicht mehr gegeben, nachdem der Senat die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Senatsurteilen vom 10. Oktober 2012 (aaO) und vom 13. Februar 2013 (aaO) geklärt hat.
2. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung hinsichtlich der vorgenannten Klageanträge zu Recht bestätigt.
a) Der auf die Feststellung, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, aufgrund ihres Ausscheidens aus dem Beteiligungsverhältnis zur Beklagten mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2002 einen Gegenwert zu bezahlen, gerichtete Klageantrag zu 1 ist unbegründet.
aa) Das Berufungsgericht hat diesen negativen Feststellungsantrag zutreffend so verstanden, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, sie müsse anlässlich ihres Ausscheidens aus der Beklagten weder gemäß § 23 Abs. 2 VBLS a.F. noch aufgrund einer geänderten Fassung der Vorschrift einen Gegenwert zahlen. Bereits das Landgericht hat diesen Antrag unter Heranziehung der Klagebegründung so ausgelegt, dass die Klägerin geltend machen will, der Beklagten stehe ein Anspruch auf Zahlung eines Gegenwerts schon dem Grunde nach nicht zu. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision der Klägerin wendet sich dagegen auch nicht; sie befasst sich vielmehr damit, auf welche Weise die infolge der Unwirksamkeit des § 23 Abs. 2 VBLS a.F. entstandene Regelungslücke geschlossen werden kann und ob die mit der 18. Satzungsänderung beschlossene Neuregelung eine Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Gegenwerts bilden kann.
bb) Das Berufungsgericht hat die begehrte Feststellung, dass die Klägerin keinen Gegenwert zu zahlen habe, zu Recht mit Blick darauf abgelehnt, dass die ausfüllungsbedürftige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen ist, dass der Beklagten die Befugnis zur Neuregelung einzuräumen ist. Dies entspricht den in den Senatsurteilen vom 13. Februar 2013 (aaO Rn. 23) und vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 ff.) dargelegten Erwägungen. Die Revision der Klägerin wendet ohne Erfolg ein, das Berufungsgericht hätte die ergänzende Vertragsauslegung selbst dergestalt vornehmen müssen, dass es anstelle der unwirksamen Satzungsbestimmung des § 23 Abs. 2 VBLS a.F. eine Regelung formuliert hätte, die den beteiligten Interessen insgesamt gerecht werde. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin hat das Berufungsgericht die ergänzende Vertragsauslegung - zu Recht - nicht den Parteien überlassen, sondern sie selbst dergestalt vorgenommen, dass nach dem hypothetischen Willen der Parteien der Beklagten die Möglichkeit zu einer neuen Regelung des Gegenwerts - auch rückwirkend für die bereits beendete Beteiligung - zustehen soll (Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 ff.)
Dass eine Neuregelung bei keiner denkbaren Gestaltung zu einer Verpflichtung der Klägerin, anlässlich ihres Ausscheidens einen Gegenwert zu zahlen, führen kann, ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Da bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz § 23 Abs. 2 VBLS a.F. noch nicht geändert worden war, konnte das Berufungsgericht nicht feststellen, ob die neu zu treffende Regelung dazu führen kann, dass Beteiligte, die - wie die Klägerin - nur kurze Zeit an der Beklagten beteiligt waren, unangemessen benachteiligt werden. Ob die im Verlauf des Revisionsverfahrens getroffene neue Regelung des Gegenwerts in der Fassung der 18. Satzungsänderung den Vorgaben der Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 Rechnung trägt und eine unangemessene Benachteiligung der betroffenen Versicherungsnehmer nunmehr entfällt, hat der Senat auch in diesem Revisionsverfahren nicht zu prüfen. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Februar 2013 (aaO Rn. 26 m.w.N.) ausgeführt hat, ist die Satzungsänderung im Revisionsverfahren bei der materiell-rechtlichen Überprü- fung nicht zu beachten. Mit Blick darauf kommt entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin eine (teilweise) Aufhebung des Berufungsurteils und eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht nicht in Betracht.
b) Die Vorinstanzen haben auch zu Recht die hilfsweise Feststellung abgelehnt, dass bei der Berechnung eines von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Gegenwerts nur diejenigen Ansprüche und Anwartschaften der zum 31. Dezember 2002 in einem zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzubeziehen seien, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1999 und dem 31. Dezember 2002 auf Grund einer in diesem Zeitraum bestehenden zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Klägerin entstanden seien.
Damit möchte die Klägerin feststellen lassen, dass bei der Berechnung eines Gegenwerts Vordienstzeiten ihrer Mitarbeiter sowie Versicherungszeiten vor Übernahme der Rechte und Pflichten des Freistaates Sachsen durch Eintritt der Klägerin in die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum 1. Juli 1999 keine Berücksichtigung finden dürften. Dabei geht es ihr um die Klärung, welche Anwartschaften und Ansprüche bei der Berechnung eines (möglicherweise) von der Klägerin geschuldeten Gegen- werts einzubeziehen sind. Diese abstrakte Rechtsfrage kann nicht losgelöst von der Überprüfung einer neuen Gegenwertregelung beantwortet werden.
Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 28.08.2009 - 2 O 74/08 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.07.2012 - 6 U 143/11 (Kart.) -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 552 | ZPO |
1 | 256 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 256 | ZPO |
2 | 552 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen