Paragraphen in 2 StR 492/15
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1 | 250 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 492/15 BESCHLUSS vom 29. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Liest ein Sachverständiger mit Hilfe eines Anwendungsprogramms (gelöschte) Daten aus einem Handy oder einer SIM-Karte aus die ansonsten nicht zu ermitteln gewesen wären, verstößt die Verlesung allein des die Datengewinnung dokumentierenden Extraktionsberichts und der einzelnen aufgefundenen Daten nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO), auch wenn der Sachverständige selbst nicht angehört worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 250 Rn. 10).
Fischer Eschelbach Appl Bartel Krehl ECLI:DE:BGH:2016:290616B2STR492.15.0
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1 | 250 | StPO |
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