Paragraphen in III ZA 18/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 117 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 117 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF III ZA 18/19 BESCHLUSS vom 20. Februar 2020 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2020:200220BIIIZA18.19.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 9. Januar 2020 werden zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.
Der erneute Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die mit Schreiben des Antragstellers vom 6. Februar 2020 erhobene Anhörungsrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Antragstellers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragsteller sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar.
Auf die Gegenvorstellung des Antragstellers hat der Senat die Sach- und Rechtslage erneut überprüft. Er sieht keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Soweit der Antragsteller die Feststellung der Ersatzpflicht des Landes begehrt, fehlt es weiterhin an einem im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachvollziehbaren Vorbringen zum angeblichen Schaden. Dass der Antragsgegner - wie beabsichtigt - vorbeugend mit Aussicht auf Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte, erscheint auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers ausgeschlossen.
Nach alledem ist auch das erneute Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 9. Januar 2020 abzulehnen.
Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.
Herrmann Reiter Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.02.2019 - 7 O 444/18 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.07.2019 - 4 W 32/19 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 117 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 117 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen