Paragraphen in III ZB 1/18
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1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZB 1/18 BESCHLUSS vom 22. Februar 2018 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ECLI:DE:BGH:2018:220218BIIIZB1.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin, ihr einen Notanwalt für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Dezember 2017 beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Eingabe der Antragstellerin vom 16. Februar 2018, mit der sie nach Ablehnung der Mandatsübernahme durch eine Sozietät von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof bittet, „den Schutz über die StVKÜO GmbH & Co. KG einem anderen … Anwalt … anzubieten“, ist als Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO aufzufassen.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nicht dargelegt hat, selbst zumutbare Anstrengungen unternommen zu haben, einen anderen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu finden (siehe hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 – IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 mwN), ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof gegen die Entscheidung des Kammergerichts ist aus den im Senatsbeschluss vom 8. Februar 2018 genannten Gründen nicht statthaft.
Herrmann Seiters Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.10.2017 - 13 O 582/07 KG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2017 - 9 W 105/17 -
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