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4 Ni 31/14 (EP)

BUNDESPATENTGERICHT Ni 31/14 (EP)

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …

BPatG 152ni_adler 07.12

…

betreffend das europäische Patent 1 374 801 (DE 603 04 625)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 13. Februar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Engels, des Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr. Müller, des Richters Dipl.-Ing. Veit, der Richterin Dorn und der Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer beschlossen:

1. Das der Klägerin am 9. Dezember 2016 und der Beklagten am 8. Dezember 2016 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil 4 Ni 31/14 (EP) wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es im ersten Absatz der Entscheidungsgründe auf Seite 8 unten wie folgt lautet:

„Die zulässige Klage ist begründet, soweit mit ihr der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ geltend gemacht wird, da sowohl die gemäß Hauptantrag verteidigte erteilte Fassung des Streitpatents als auch die jeweilige Fassung nach den Hilfsanträgen 1 bis 13 sich nicht als patentfähig erweisen, so dass das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären ist. …“

2. Ferner wird das o. g. Urteil wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es in den Entscheidungsgründen auf Seite 43 im letzten Absatz unter Ziff. 3 wie folgt lautet:

„Da die Beklagte erklärt hat, von den Unteransprüchen 2 bis 12 des Hilfsantrags 13 nur den Anspruch 3 gesondert verteidigen zu wollen, bedürfen die weiteren Unteransprüche 2, 4-12 keiner gesonderten Prüfung. …“

Gründe In der vorliegenden Sache waren gemäß Antrag der Klägerin vom 23. Dezember 2016, gegen den die Beklagte keine Einwände erhoben hat (vgl. Schriftsatz vom 25. Januar 2017), die Entscheidungsgründe des - der Klägerin am 9. Dezember 2016 und der Beklagten am 8. Dezember 2016 an Verkündungs Statt zugestellten - Urteils nach § 95 Abs. 1 PatG wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zu berichtigen.

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen. Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn ein Widerspruch zwischen dem tatsächlich vom Gericht Erklärten und dem erkennbar Gewollten vorliegt, wie beispielsweise Formulierungsfehler (BPatGE 13, 77, 82). Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie für jeden Dritten aus den Unterlagen selbst oder damit eng in Zusammenhang stehenden Umständen als solche klar erkennbar und der richtige Inhalt feststellbar ist, wobei auch Auslassungen offenbar sein können (vgl. Schulte/Püschel, Patentgesetz, 9. Aufl., § 95 Rn. 6).

Vorliegend ist im schriftlichen Urteil im ersten Absatz der Entscheidungsgründe auf Seite 8 unten ausgeführt, dass sowohl die gemäß Hauptantrag verteidigte erteilte Fassung des Streitpatents als auch die jeweilige Fassung nach den Hilfsanträgen 2 bis 13 sich nicht als patentfähig erweisen. Hier liegt ein offensichtlicher Schreibfehler dahingehend vor, dass nicht nur die Fassungen nach den Hilfsanträgen 2 bis 13 als nicht patentfähig angesehen wurden, sondern auch die Fassung gemäß Hilfsantrag 1. Dies ergibt sich zum einen aus dem Tenor, wonach das Streitpatent insgesamt vernichtet wurde, als auch aus den Ausführungen zum Hilfsantrag 1 beginnend auf Seite 38 des Urteils.

Soweit es in den Entscheidungsgründen auf Seite 43 im letzten Absatz unter Ziff. 3 heißt, die Beklagte habe erklärt, von den Unteransprüchen 2 bis 12 des Hilfsantrags nur den Anspruch 3 gesondert verteidigen zu wollen, wurde versehentlich nicht der Hinweis aufgenommen, dass es sich bei dem Hilfsantrag um den Hilfsantrag 13 handelt. Hier liegt eine zu berichtigende offensichtliche Unrichtigkeit vor, wie sich aus einem Vergleich mit den Ausführungen im Tatbestand auf Seite 7 unten ergibt, wonach die Beklagte nur den Anspruch 3 bezogen auf den Hilfsantrag 13 isoliert verteidigt.

Engels Dr. Müller Veit Dorn Zimmerer Me

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