Paragraphen in 5 StR 113/24
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 113/24 BESCHLUSS vom 6. Mai 2024 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen zu 1 besonders schweren Raubes u.a. zu 2 gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2024:060524B5STR113.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Dezember 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend:
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers A.
tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sowohl die Annahme der Zueignungsabsicht als auch die des Finalzusammenhangs.
Gericke Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 18.12.2023 - 7 KLs 779 Js 30338/23
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