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12 W (pat) 47/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 47/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2012 001 633.6 …

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Mai 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder BPatG 152 08.05 beschlossen:

-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 30. Januar 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung: „Mechanisch steuerbare Ventiltriebanordnung“.

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 01 L die Anmeldung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 2. Dezember 2013 eingelegte Beschwerde der Anmelderin.

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,

den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und ein Patent auf die derzeit im Verfahren befindlichen Ansprüche zu erteilen.

Auf den mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung ergangenen Hinweis hat sie mit Schreiben vom 1. März 2016 mitgeteilt, dass an der Verhandlung nicht teilgenommen wird und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Der Termin wurde daraufhin aufgehoben.

Die Anmeldung umfasst 8 Patentansprüche. Der geltende Anspruch 1 lautet mit vom Senat hinzugefügten Merkmalsbezeichnungen 1a bis 1e:

1a Zwischenhebelanordnung für eine mechanisch steuerbare Ventiltriebanordnung,

1b mit mindestens einem Zwischenhebel (66, 67), der eine Arbeitskurve (60, 61) zur Wirkverbindung mit einer Schwenkhebelanordnung (56, 57) aufweist,

1c wobei ein über eine Lagerwelle (71) um eine Drehachse drehbar gelagertes Angriffsorgan (75) vorgesehen ist,

dadurch gekennzeichnet, 1d dass Mittel vorgesehen sind, derart,

dass ein Umfangspunkt mindestens eines Angriffsorgans (75) bei Verdrehung um einen Winkel α eine von einem Kreisbogen abweichende Bogenform beschreibt, 1e wobei Feststellmittel (72, 74, 76) vorgesehen sind, die das Angriffsorgan (75) in einer festgelegten Position fixieren.

Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 8 und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1) Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, da der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 34 (4) PatG).

2) Als Fachmann ist vorliegend ein Maschinenbauingenieur der Fachrichtung Verbrennungskraftmaschinen mit Erfahrung im Bereich der Konstruktion von variablen Ventiltrieben angesprochen.

3) Nach dem Verständnis dieses Fachmanns hat der Anspruch 1 eine Zwischenhebelanordnung für eine mechanisch steuerbare Ventiltriebanordnung zum Gegenstand (Merkmal 1a), wobei unter anderem ein über eine Lagerwelle (71) um eine Drehachse drehbar gelagertes Angriffsorgan (75) vorgesehen ist (Merkmal 1c), und Mittel vorgesehen sind, derart, dass ein Umfangspunkt mindestens eines Angriffsorgans (75) bei Verdrehung um einen Winkel α eine von einem Kreisbogen abweichende Bogenform beschreibt (Merkmal 1d).

Die Zwischenhebelanordnung nach dem Anspruch 1 soll ermöglichen, den Ventilhub des zugehörigen Ventils einzustellen und so Fertigungsungenauigkeiten oder aber auch Verschleißerscheinungen zu eliminieren, siehe die Offenlegungsschrift (OS), Abs. 0001 bis 0003 und 0017.

4) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 34 (4) PatG). Denn die Anmeldung offenbart keine Mittel, mit denen ein Umfangspunkt eines Angriffsorgans (75) bei Verdrehung um einen Winkel α eine von einem Kreisbogen abweichende Bogenform beschreiben kann, wie es Merkmal 1d fordert.

Die Anmeldung offenbart zwei Ausführungsformen für das Angriffsorgan (75).

Das Angriffsorgan kann einen Nocken aufweisen und zentrisch verdrehbar gelagert sein, siehe die OS, Abs. 0005, Abs. 0019 und Anspruch 2. Dazu entnimmt der Fachmann der Anmeldung, dass bei dieser Ausführungsform das Angriffsorgan im Betrieb in einer festgelegten Position fixiert sein soll und nur zum Zweck des Einstellens verdreht wird, vergl. Merkmal 1e des Anspruchs 1. Dabei beschreibt jedoch entgegen dem Merkmal 1d des Anspruchs 1 jeder Umfangspunkt dieses Angriffsorgans bei Verdrehung um einen Winkel α eine Kreisbogenform.

Das Angriffsorgan kann andererseits als eine auf einer Exzenterwelle (71) drehbar gelagerte Rolle (75) ausgebildet sein. Dazu entnimmt der Fachmann der Anmeldung, dass bei dieser Ausführungsform das Angriffsorgan im Betrieb drehbar sein soll, vergl. Abs. 0018 und Figur 3, Nadellager 78, wohingegen die Exzenterwelle (71) im Betrieb in einer festgelegten Position fixiert sein soll und nur zum Zweck des Einstellens verdreht wird, vergl. auch hierzu Abs. 0018 und Figur 3. Um zu ermöglichen, dass ein Umfangspunkt der Rolle (75) bei Verdrehung um einen Winkel eine von einem Kreisbogen abweichende Bogenform beschreibt, müssten Mittel vorhanden sein, die bewerkstelligen, dass im Betrieb beim Verdrehen der Rolle (75) gleichzeitig die Exzenterwelle (71) verdreht wird. Es sind jedoch in der Anmeldung keine Mittel offenbart, die dies ermöglichen könnten.

Somit ist im Ergebnis die Erfindung, die mit dem Anspruch 1 als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll, in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

5) Mit dem Anspruch 1 fallen auch die weiteren Ansprüche, da diese zusammen mit dem Anspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Erteilung des Patents sind und über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann.

III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Ganzenmüller Bayer Krüger Ausfelder Me

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