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5 StR 459/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 459/19 BESCHLUSS vom 22. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:221019B5STR459.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Februar 2019 im Urteilstenor dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringenlassen von und unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist, von denen vier Monate als vollstreckt gelten.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit strafbarem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und wegen strafbaren Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen in Tateinheit mit Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt erklärt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen das Urteil gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Urteilstenors. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 15. November 2016 nicht ausschließbar explosionsgefährliche Gegenstände besessen (Tat 2: zwei Jahre und zehn Monate Freiheitsstrafe), die aus der am 4. Dezember 2014 erfolgten Bestellung herrührten (Tat 1: 120 Tagessätze Geldstrafe). Dann aber fasst die Dauerstraftat (vgl. MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl., § 40 SprengG Rn. 105) des Umgangs in der Form der Aufbewahrung (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SprengG aF) die in der Bestellung liegende Tat des Verbringenlassens von explosionsgefährlichen Stoffen (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SprengG aF) zu einer Tat zusammen. Soweit das Landgericht – bedenklich – Tateinheit zwischen dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln angenommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

Der Senat ändert den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. Angesichts des durch die Konkurrenzfrage unberührt gebliebenen Unrechtsund Schuldgehalts der Tat kann die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe als Freiheitsstrafe bestehen bleiben. Die Einziehungsentscheidung wird durch die Änderung nicht berührt.

2. Im Hinblick auf die Gesamtheit der Strafzumessungserwägungen schließt der Senat ferner aus, dass die Bemessung der Strafe auf der fehlerhaften Bewertung namentlich des Amphetamins als „harter Droge“ beruht (vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor § 29 ff. 937 mwN).

Mutzbauer Schneider König Berger Köhler Vorinstanz: Hamburg, LG, 26.02.2019 - 6106 Js 532/17 626 KLs 15/18 2 Ss 74/19

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