• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

AnwZ (Brfg) 47/16

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 47/16 BESCHLUSS vom

8. November 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2016:081116BANWZ.BRFG.47.16.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf am 8. November 2016 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. Juni 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 6. November 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 16/16, juris Rn. 6). Daran fehlt es hier. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; st. Rspr.), hier also des Widerrufsbescheides, befand der Kläger sich in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Er war seit dem 29. Juni 2015 im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H. eingetragen. Tatsachen, die geeignet wären, die an die Eintragung anknüpfende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO), hat der Kläger auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargetan. Der Kläger legt dar, welche Anstrengungen er nach Erlass des Widerrufsbescheides unternommen hat, um seine Vermögensverhältnisse zu ordnen. Da die Rechtmäßigkeit eines Widerrufsbescheides sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides beurteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO), kommt es hierauf nicht an.

2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind Verstöße gegen Rechtsnormen, welche das gerichtliche Verfahren regeln. Zulassungsgrund nach dieser Bestimmung sind Rechtsfehler, die den Weg zum Urteil oder die Art und Weise des Urteilserlasses betreffen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1996, 359 zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Fehler des Verwaltungsverfahrens, die sich nicht unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren ausgewirkt haben, sind nicht erfasst (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124 Rn. 13 in Verbindung mit § 132 Rn. 21). Der Kläger meint, er habe mit einer Aufhebung des Widerrufs rechnen dürfen, weil er alle Anforderungen erfüllt habe, welche die Beklagte an eine Aufhebung des Widerrufsbescheides geknüpft habe; im Vertrauen hierauf habe er von einer Klagebegründung abgesehen und auch keinen auf eine Wiederzulassung gerichteten Verpflichtungsantrag gestellt. Ein Fehler des Anwaltsgerichtshofs folgt hieraus jedoch nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Roggenbuck Lohmann Kau Wolf Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 28.06.2016 - BayAGH I - 1 - 16/15 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in AnwZ (Brfg) 47/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 112 BRAO
4 124 VwGO
2 14 BRAO
1 194 BRAO
1 132 VwGO
1 154 VwGO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 14 BRAO
4 112 BRAO
1 194 BRAO
4 124 VwGO
1 132 VwGO
1 154 VwGO

Original von AnwZ (Brfg) 47/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von AnwZ (Brfg) 47/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum