2 StR 270/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 270/24 BESCHLUSS vom 14. August 2024 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
ECLI:DE:BGH:2024:140824B2STR270.24.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1. auf dessen Antrag – am 14. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3, § 309 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. September 2023 wird als unbegründet verworfen.
2. Seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Kostenentscheidung unter Nr. 2 Satz 1 wie folgt lautet: Im Umfang seiner Verurteilung hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklageberechtigten für den Verletztenbeistand entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklageberechtigten dadurch für den Verletztenbeistand entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: 1 1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
2. Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar mangelt es – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Juni 2024 zutreffend ausführt – an einer wirksamen Anschlusserklärung der Geschädigten als Nebenklägerin, da jene gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1, § 32d Satz 1 und 2 StPO im Falle der Einreichung durch einen Rechtsanwalt als elektronisches Dokument hätte übermittelt werden müssen. Der Vertreter der Geschädigten hat eine Anschlusserklärung am 3. August 2022 lediglich per Fax eingereicht. Bestellt ein Gericht aber – wie vorliegend mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 26. August 2022 – der zum Anschluss als Nebenklägerin Berechtigten einen Rechtsanwalt als Beistand gemäß § 406h in Verbindung mit § 397a Abs. 1 StPO, so hat der Angeklagte als Verurteilter gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO auch die notwendigen Auslagen zu tragen, die in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h entstanden sind (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2008 – 1 StR 497/08, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 2 Auslagenerstattung 1, und vom 28. März 2023 – 2 StR 33/23).
Zeng Lutz Appl Herold Meyberg Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 14.09.2023 - 2 KLs 130 Js 26538/22
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