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III B 119/12

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.6.2013, III B 119/12 Keine Kindergeldberechtigung geduldeter Ausländer Gründe Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Die Familienkasse … der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 1 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit … eingetreten (s. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.).

2. Der von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor.

a) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt u.a. voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist und in einem Revisionsverfahren auch geklärt werden kann. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen (z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445).

Macht ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, so ist darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2012 III B 138/11, BFH/NV 2013, 372, m.w.N.).

b) Im Streitfall fehlt es an dem Klärungsbedarf der in der Beschwerdebegründung bezeichneten Rechtsfrage.

aa) Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage, ob § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 --EStG n.F.-- (BGBl I 2006, 2915, BStBl I 2007, 62) dahingehend verfassungskonform auszulegen sei, dass auch nicht freizügigkeitsberechtigten geduldeten Ausländern Kindergeld zuzubilligen sei, oder ob diese Vorschrift gegen Art. 3 GG verstoße, ist bereits hinreichend durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt.

Nach § 62 Abs. 2 EStG n.F. berechtigt ein Aufenthalt in Deutschland aufgrund einer Duldung (s. dazu § 60a des Aufenthaltsgesetzes --AufenthG--) nicht zum Bezug von Kindergeld. Der Senat hat sich bereits mehrfach mit der Frage befasst, ob diese Regelung, auch wenn sich die geduldeten Ausländer über einen längeren Zeitraum in Deutschland aufhalten, verfassungsgemäß ist. Er hat entschieden, dass hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (z.B. Senatsurteile vom 15. März 2007 III R 93/03, BFHE 217, 443, BStBl II 2009, 905, und III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298, sowie vom 22. November 2007 III R 54/02, BFHE 220, 45, BStBl II 2009, 913). Die Erwägung des Gesetzgebers, das Kindergeld nur Ausländern zu gewähren, die aufgrund eines Aufenthaltstitels einen rechtmäßigen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland begründet haben und bei denen im Unterschied zu lediglich geduldeten Ausländern auch eine langfristige Integration ihrer Familien in Deutschland beabsichtigt ist, stellt einen sachlich hinreichenden Grund für die vorgenommene Differenzierung dar (z.B. Senatsurteil in BFHE 217, 443, BStBl II 2009, 905, unter II.4.b).

bb) Die vom Kläger in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwendungen führen zu keinem erneuten Klärungsbedarf.

Eine erneute Prüfung ist --entgegen der Rechtsansicht des Klägers-- nicht mit Blick auf die zitierten Beschlüsse des BVerfG vom 7. Februar 2012 1 BvL 14/07 (BVerfGE 130, 240) und vom 10. Juli 2012 1 BvL 2-4/10, 3/11 (BGBl I 2012, 1898) erforderlich.

Der erstgenannte Beschluss erging zu Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes, der die Anspruchsberechtigung nur Personen einräumte, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besaßen. Das BVerfG sah diese Regelung als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar an, weil die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit kein geeignetes Kriterium sei, den zu fördernden Personenkreis zutreffend zu erfassen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 130, 240, unter B.II.2.). Aus dieser Entscheidung lassen sich aber schon deshalb keine Folgerungen für den Streitfall ableiten, weil die Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 2 EStG n.F. nicht an den Besitz einer bestimmten Staatsangehörigkeit, sondern an den Besitz einer der in dieser Bestimmung genannten Aufenthaltstitel anknüpft.

Der zweitgenannte Beschluss erging zu den mit § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG n.F. wortgleichen § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit. Das BVerfG hat diese Bestimmungen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG für nichtig erklärt. Maßgeblich hierfür war, dass die beschäftigungsbezogenen Voraussetzungen ungeeignet sind, die Aufenthaltsdauer der betroffenen Personen vorherzusagen (BVerfG-Beschluss in BGBl I 2012, 1898, unter C.I.3.b und II.3.). Dieser Beschluss betraf aber Ausländer, die im Besitz einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG genannten Aufenthaltserlaubnis waren. Mit der dem Streitfall zugrundeliegenden Rechtsfrage, ob ein nur geduldeter Ausländer vom Kindergeld ausgeschlossen werden darf, hat sich das BVerfG hingegen nicht befasst.

Ein erneuter Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Klägers, wonach sich die Situation geduldeter Ausländer, was die Dauer des Aufenthalts, die Arbeitsmöglichkeiten, Schulbesuch usw. angehe, nicht von der von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 62 Abs. 2 Buchst. c EStG n.F. unterscheide. Als maßgeblich hierfür sieht der Senat nach wie vor den Umstand an, dass eine Duldung nicht geeignet ist, einen rechtmäßigen Aufenthalt zu begründen. Da sie die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (s. § 60a Abs. 1, Abs. 2 AufenthG) bezweckt, dient sie gerade nicht der Vorbereitung oder Absicherung eines rechtmäßigen dauerhaften Aufenthalts in Deutschland.

3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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Häufigkeit Paragraph
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4 3 GG
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