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IX ZB 9/15

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 9/15 BESCHLUSS vom 10. September 2015 in dem vereinfachten Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. September 2015 beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. Januar 2015 und der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 28. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.145,07 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Am 4. Juni 2013 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung. Das Verfahren wurde eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 als Treuhänder bestellt. Das Insolvenzgericht ordnete an, den Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchzuführen. Die weitere Beteiligte zu 2 beantragte innerhalb der gesetzten Frist, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil dieser entgegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO aF in dem Gläubigerverzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO ihre Forderung nicht angegeben habe.

Das Amtsgericht hat den Versagungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die weitere Beteiligte zu 2 erreichen, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wird.

II.

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht (§ 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO, § 4 InsO).

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die weitere Beteiligte zu 2 sei nicht antragsbefugt. Versagungsanträge könnten nur die Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet hätten und deren Forderungen zur Tabelle festgestellt seien. Zwar habe die weitere Beteiligte zu 2 ihre Forderung zur Tabelle angemeldet, der weitere Beteiligte zu 1 habe diese Forderung jedoch vollumfänglich bestritten. Die weitere Beteiligte zu 2 habe die Feststellung gegen den Bestreitenden nach § 179 InsO nicht betrieben. Deswegen stehe nicht fest, ob die Forderung bestehe und sie Insolvenzgläubigerin im Sinne von § 290 Abs. 1 InsO aF sei.

2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Auf den Streitfall finden die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung Anwendung (Art. 103h EGInsO).

b) Nach § 290 Abs. 1 InsO in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im hier schriftlich abgehaltenen Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und ein Versagungsgrund vorliegt. Wer Insolvenzgläubiger in diesem Sinne ist, regelt die Vorschrift nicht näher. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass der angefochtenen Beschlüsse entschieden, dass Versagungsanträge alle Gläubiger stellen können, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, auch wenn die angemeldete Forderung bestritten worden ist. Die Prüfung der Antragsbefugnis durch das Insolvenzgericht erstreckt sich nur auf die formale Gläubigerstellung und nicht auf die materielle Berechtigung. Dies gilt auch für bestrittene Forderungen. Es gibt keinen Grund, die zur Stellung eines Versagungsantrags berechtigende formale Gläubigerstellung in diesem Fall von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - IX ZB 85/13, NZI 2015, 516 Rn. 9 ff). Da die weitere Beteiligte zu 2 ihre Forderung zur Tabelle angemeldet hat, ist sie befugt, nach § 290 Abs. 1 InsO einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.

Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 28.10.2014 - 99 IK 144/13 LG Bonn, Entscheidung vom 19.01.2015 - 6 T 360/14 -

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