Paragraphen in 4 StR 152/18
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1 | 244 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 152/18 BESCHLUSS vom 31. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 13. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:310718B4STR152.18.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil von ihm zur Frage des Nachwachsens herausgerissener Haare kein weiterer Beweis erhoben worden sei, ist schon nicht zulässig erhoben, weil in Bezug genommene „aktuelle Lichtbilder der Polizei“ (Seite 13 der Revisionsbegründung) nicht vorgelegt werden.
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass ein fehlgeschlagener Versuch vorlag und deshalb ein Rücktritt nicht in Betracht kam.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak RiBGH Bender ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible Quentin
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